Rn 16

§ 7 Abs. 5 schafft eine Rechtsgrundlage für ein gegen den Emittenten gerichtetes Auskunftsverlangen des gemeinsamen Vertreters. Der Schuldner ist verpflichtet, ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der ihm von den Gläubigern übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich damit, dass der Auskunftsanspruch nur dem gemeinsamen Vertreter, nicht hingegen dem einzelnen Anleger zusteht. Das Informationsrecht des gemeinsamen Vertreters geht über etwaige Auskunftsrechte, die dem individuellen Anleihegläubiger zustehen, wenn kein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, hinaus. Deshalb kann insbesondere dann, wenn die Vermögenslage des Emittenten unklar ist, Veranlassung bestehen, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.[15]

[15] a. a. O.

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