Rn 15

§ 5 Abs. 5 beinhaltet eine Sonderregelung für Mehrheitserfordernisse beim Ausschluss der Individualkündigung. Dies beruht darauf, dass Klauseln in Anleihebedingungen zulässig und international auch verbreitet sind, die das Kündigungsrecht nicht jedem einzelnen Gläubiger, sondern nur mehreren Gläubigern gemeinsam zugestehen.[21] In einem solchen Falle darf der Anteil der Gläubiger, von deren Mitwirkung die Wirksamkeit der Kündigung abhängen soll, nicht mehr als 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen betragen. Die wirksam ausgesprochene Kündigung entfaltet Wirkung nur für die kündigenden Gläubiger.[22] Die Kündigung, die auf einer Entscheidung einer Minderheit fußen kann, kann durch die Gläubigermehrheit dadurch wieder torpediert werden, dass binnen drei Monaten ein entsprechender Beschluss der Gläubigerversammlung herbeigeführt wird, wobei hierfür die einfache Mehrheit ausreichend ist (§ 5 Abs. 5 Satz 2). Bei der Abstimmung müssen mehr Gläubiger zustimmen als gekündigt haben (§ 5 Abs. 5 Satz 3). Auch hier gilt die Summenmehrheit. Bis zum Ablauf der Frist von drei Monaten steht dem Emittenten gegenüber den Anleihegläubigern, die die Schuldverschreibung gekündigt haben, ein Leistungsverweigerungsrecht zu.[23] Eine Einschränkung des individuellen Kündigungsrechts ist trotz § 314 BGB wegen des in § 4 verankerten Grundsatzes der kollektiven Bindung zulässig; darüber hinaus spricht hierfür auch der in § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 manifestierte Rechtsgedanke.[24]

[21] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 19.
[22] a. a. O.
[23] a. a. O.
[24] Horn, BKR 2009, 446, 450.

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