Rn 5

Der Regelung in § 21 Abs. 2 bedarf es, weil die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters regelmäßig nicht zu einer Änderung/Ergänzung der Anleihebedingungen führt.[8] Angesichts dessen kann ein solcher Beschluss der Gläubigerversammlung nicht nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 durch Beifügung der Dokumente zur Sammelurkunde vollzogen werden. Vor diesem Hintergrund ordnet die der Rechtssicherheit der beteiligten Verkehrskreise über die bestehende Vertretungsmacht des gemeinsamen Vertreters dienende Norm des § 21 Abs. 2 an, dass der gemeinsame Vertreter von der ihm durch den Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen darf, solange der zugrundeliegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf (z. B. weil gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage erhoben wurde). Es gelten insoweit also wiederum die Grundsätze zur Änderung der Anleihebedingungen. Vor Ablauf der Klagefrist, der Abweisung der Anfechtungsklage etc. soll der gemeinsame Vertreter von seiner Vollmacht keinen Gebrauch machen.

[8] A. a. O.

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