Rn 19

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 ist Anfechtungsklage binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Beschlusses (§ 17) zu erheben.[22] Bei der Klagefrist handelt sich um keine Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist, die einer Hemmung nicht zugänglich ist.[23]

[22] Maier-Reimer, NJW 2010, 1317, 1320 (auch zu dem Sonderfall, dass einem erhobenen Widerspruch abgeholfen wurde).
[23] So zu § 246 AktG: Hüffer, AktG, § 246 Rn. 21.

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