Rn 19a
War es in der Literatur zunächst umstritten und lange durch die Rechtsprechung nicht geklärt, ob und wie Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger (insbesondere der Beschluss über die Bestellung des gemeinsamen Vertreters) einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sind,[39] ist diese Frage mittlerweile durch den BGH beantwortet.[40] Er hat entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten die Beschlüsse der Schuldverschreibungsgläubiger nur durch das Insolvenzgericht aufgehoben werden können. Der Rechtsschutz vollzieht sich also nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 78 InsO Abs. 1 InsO. Eine Anfechtungsklage gem. § 20 SchVG ist demgegenüber unzulässig. Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Regelungen der InsO dem SchVG in der Insolvenz vorgehen, soweit nicht ausnahmsweise § 19 Abs. 2 bis Abs. 4 SchVG etwas anderes vorsehen. Mangels Verweises auf § 20 SchVG richtet sich die Beschlusskontrolle daher nach § 78 InsO, wobei antragsberechtigt nur die Gläubiger der betreffenden Schuldverschreibung sind. Ein Antrag nach § 78 InsO hat – anders als die Anfechtungsklage – keine aufschiebende Wirkung i.S.d. § 20 Abs. 3 Satz 3 SchVG.
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