Rn 3
§ 16 Abs. 1 gewährt ein individuelles Informationsrecht zu Gunsten des jeweiligen Gläubigers, nicht hingegen zu Gunsten der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger.
Rn 4
Das Recht, Auskunft zu verlangen, steht jedem einzelnen Anleihegläubiger – unabhängig von der Anzahl der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen – zu. Auch ist es nicht von Relevanz, ob das Stimmrecht eines Gläubigers ruht (z. B. nach § 6 Abs. 1 Satz 2). Die Tatsache, dass ein Anleihegläubiger bereits zur Abgabe seiner Stimme in einem bestimmten Sinne entschlossen ist, steht dem Auskunftsrecht gleichfalls nicht entgegen.[1]
Rn 5
Hat die Gläubigerversammlung es gestattet, dass neben den Schuldverschreibungsgläubigern noch Dritte an ihr teilnehmen (z. B. Pressevertreter), steht diesen Personen kein Auskunftsanspruch nach § 16 Abs. 1 zu.
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