Rn 9

Der Ausschluss der Pfandbriefe aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes rechtfertigt sich nach Auffassung des Gesetzgebers vor dem Hintergrund, dass mit dem Pfandbriefgesetz ein eigenständiges Regelungswerk existiert, das besondere Abwicklungsmechanismen enthält. Da von einer Insolvenz der Pfandbriefbank die Pfandbriefgläubiger nicht betroffen sind, da die Deckungswerte nicht in die Insolvenzmasse fallen, soll für die Änderung der Anleihebedingungen eines Pfandbriefs während dessen Laufzeit durch Mehrheitsentscheidungen kein Bedürfnis bestehen.[18] Das überzeugt nicht in Gänze. Da über das Sondervermögen der Deckungsmasse bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein eigenes Insolvenzverfahren auf Antrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchzuführen ist,[19] kann durchaus zum Zwecke der Sanierung ein Interesse daran bestehen, die Anleihebedingungen durch Mehrheitsbeschluss zu ändern.

[18] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 16; hierzu kritisch Horn, BKR 2009, 446, 447.
[19] §§ 30 ff. PfandBG; vgl. dazu Kristen/Springer, BKR 2006, 366, 371.

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