Rn 6

Aus der Formulierung, dass nicht nur Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde ist, sondern auch Schuldverschreibungen, für die der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine Gemeinde haftet, von der Anwendbarkeit ausgenommen sind, wird deutlich, dass nicht nur Anleihen, bei denen die deutsche öffentliche Hand selbst der Emittent ist, nicht dem Gesetz unterfallen. Vielmehr ist der Anwendungsbereich des Gesetzes auch dann nicht eröffnet, wenn die öffentliche Hand Sicherheiten (etwa in Form von Bürgschaften) für private Anleiheschuldner stellt. Ein in letzter Zeit durchaus praxisrelevanter Fall (Stichwort: Finanzmarktstabilisierungsfonds).[14]

 

Rn 7

Die Ausnahme für die Anleihen der öffentlichen Hand gründet sich auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass für derartige Anleihen, da die Schuldner nicht insolvenzfähig sind, eine Anpassung der Anleihebedingungen während der Laufzeit dieser Schuldverschreibungen nicht notwendig ist.[15] Dabei wird jedoch übersehen, dass das SchVG die Änderung der Anleihebedingungen nicht nur im Zuge einer bereits eingetretenen Insolvenz, sondern auch schon in deren Vorfeld (z.B. einer vorinsolvenzlichen Restrukturierung) ermöglicht.

 

Rn 8

Horn[16] kritisiert m. E. ferner zu Recht die Ausklammerung der Anleihen der öffentlichen Hand aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes mit dem Argument, dass von den zwingenden Vorschriften damit vor allem die §§ 3 und 4 nicht für derartige Schuldverschreibungen gelten, obgleich auch bei diesen die Gebote der Transparenz[17] und der Gleichbehandlung zu berücksichtigen seien. Demgegenüber sei hinnehmbar, dass das Skripturprinzip nicht zur Anwendung komme, da insoweit für öffentliche Anleihen mit dem Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz vom 12.7.2006 eine spezialgesetzliche Regelung bestehe.

[14] a. a. O.
[15] Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 16/12 814, S. 16; hierzu kritisch Horn, BKR 2009, 446, 447.
[16] Horn, BKR 2009, 446, 447.
[17] Anleihen der öffentlichen Hand sind damit hinsichtlich des Transparentsgebots zwar nicht an § 3 SchVG, dafür aber am allgemeinen AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB, insbesondere an § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen.

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