Rn 4

Nachdem am SchVG 1899 u. a. massiv kritisiert wurde, dass es auf Emittenten mit Sitz im Ausland keine Anwendung fand, sieht das Gesetz in seiner neuen Fassung eine derartige Beschränkung nicht mehr vor. Stattdessen ist nunmehr allein maßgeblich, dass die Schuldverschreibung nach deutschem Recht begeben wurde. Entscheidend ist also, dass die Anleihe dem deutschen Recht unterstellt ist, also das deutsche Recht als Wertpapierrechtsstatut bestimmt hat – unabhängig davon, ob der Emittent seinen Sitz in Deutschland oder im Ausland hat. Damit werden vom Gesetz die für den deutschen Markt platzierten Auslandsanleihen erfasst, soweit deutsches Recht für anwendbar erklärt wird. Das gilt insbesondere für die Anleihen von ausländischen Finanzierungstochtergesellschaften deutscher Unternehmen.

 

Rn 4a

Die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts soll nach Ansicht des LG Frankfurt/M., um den Anwendungsbereich des SchVG zu eröffnen, allerdings uneingeschränkt sein müssen; nur für ausschließlich dem deutschen Recht unterstellte Anleihen soll das SchVG gelten.[12] Im Falle einer – grundsätzlich zulässigen – Teilung des Rechtsstatuts einer Emission sollte folglich die Teilverweisung auf ausländisches Recht zur Unanwendbarkeit des SchVG führen. Der BGH[13] hat sich in der Revisionsentscheidung zur Auffassung des LG Frankfurt nicht abschließend positionieren müssen, so dass es an einer höchstrichterlichen Entscheidung bislang fehlt. Richtigerweise wird man die Ansicht des LG Frankfurt ablehnen und eine gespaltene Rechtswahl für zulässig erachten müssen, solange nur die Rechtswahlklausel hinreichend deutlich die grundsätzliche Geltung des deutschen Rechts zum Ausdruck bringt. In diesem Fall ist die Wahl ausländischen Rechts z.B. für die Bestellung/Verwertung von Sicherheiten für die Anwendbarkeit des SchVG unschädlich.

[12] LG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.10.2011, ZIP 2011, 2306 ff.; LG Frankfurt/M., Urt. v. 15.11.2011, BeckRS 2011, 26939; zustimmend: Armbrüster, EWiR 2012, 61 f; ablehnend: Keller, BKR 2012, 15 ff.; bestätigt durch LG Frankfurt/M., Beschl. v. 23.1.2012, BeckRS 2012, 03080.
[13] BGH, Urt. v. 1.7.2014, ZIP 2014, 1876 ff. = BKR 2014, 511 ff. (m. Anm. Friedl).

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