Rn 6

In Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht legt § 4 Abs. 1 Satz 1 zunächst fest, dass mit der Vergütung auch die allgemeinen Geschäftskosten des Insolvenzverwalters abgegolten sein sollen. Damit stellt die InsVV einen weiteren Parameter zur Bestimmung der Angemessenheit der im Einzelfall an den Verwalter zu zahlenden Vergütung zur Verfügung. Denn denknotwendig muss danach diese Vergütung zunächst einmal diejenigen Kosten abdecken, die der Verwalter verfahrensunabhängig regelmäßig aufwenden muss, um in seinem Arbeitsumfeld die Infrastruktur zu schaffen und aufrechtzuerhalten, die ihm eine ordnungsgemäße Abwicklung von Insolvenzverfahren ermöglicht. Der Umfang dieser laufenden allgemeinen Bürokosten richtet sich natürlich nach Organisation und Zuschnitt des jeweiligen Verwalterbüros, insbesondere danach, ob es sich bei dem jeweiligen Verwalter um einen so genannten Gelegenheitsverwalter handelt oder ob dieser seine Bürostruktur und seinen Organisationsgrad überwiegend auf die Abwicklung von Insolvenzverfahren ausgerichtet hat. Aufgrund der zunehmenden Verfahrensanforderungen an den Verwalter war es schon unter der bisherigen Rechtslage zu beobachten, dass sich das Berufsbild des Insolvenzverwalters gewandelt hat. Es ist erkennbar, dass in zunehmender Anzahl professionelle Insolvenzverwalter in den Vordergrund treten, die sich nahezu ausschließlich mit der Abwicklung von Insolvenzverfahren beschäftigen. Dazu ist es notwendig, eine besondere und kostenintensive personelle und technische Bürostruktur vorzuhalten, um den Eignungsanforderungen des § 56 InsO zu entsprechen.[7] Die Verwaltervergütung muss also den dadurch verursachten und im Vergleich mit einem ausschließlich forensisch tätigen Anwaltsbüro höheren Kostenaufwand in jedem Fall abdecken. Dabei kann natürlich nicht jede übertriebene Kostenverursachung als Maßstab zugrunde gelegt werden. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Kostenanteil an den Umsätzen einer überwiegend im Insolvenzrecht tätigen Anwaltskanzlei allein schon wegen der qualifizierten Personalausstattung regelmäßig bei 60 bis 70 % oder, bei größeren Verwaltergesellschaften, sogar noch darüber liegt.[8]

 

Rn 7

Die Vergütung des Insolvenzverwalters hat aber nicht nur diese allgemeinen Bürokosten abzudecken, sondern muss darüber hinaus schon nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen so bemessen sein, dass dem Verwalter nach Abzug der Kosten ein seiner Einsatzbereitschaft, seiner Verantwortung und dem oftmals hohen Haftungsrisiko entsprechendes Entgelt verbleibt, mit dem er nach Abzug der persönlichen Steuern seinen Lebensunterhalt auf einem seiner Tätigkeit entsprechenden Niveau bestreiten kann.[9] Meinungsverschiedenheiten zwischen Verwalter und Gericht hinsichtlich der Höhe einer angemessenen Vergütung resultieren nicht immer aus überzogenen Ansprüchen des Verwalters, sondern oft auch aus einer Unkenntnis des Insolvenzgerichts von der heutzutage notwendigen Struktur eines professionellen Verwalterbüros und dem dadurch verursachten Kostenaufwand. Die Kenntnis der Struktur und damit auch der Leistungsfähigkeit des einzelnen Verwalters ist schon unverzichtbare Voraussetzung für die Auswahlentscheidung nach § 56 InsO, so dass den Insolvenzgerichten für die Zukunft nur dringend empfohlen werden kann, sich – letztlich auch zur Rechtfertigung seiner manchmal in der Öffentlichkeit kritisierten Vergütungsentscheidungen – einen persönlichen Eindruck von der Organisationsstruktur des Verwalterbüros zu verschaffen.[10] Nur auf diesem Weg können die auf beiden Seiten immer wieder anzutreffenden Vorurteile abgebaut werden, die bisher noch allzu häufig als sachfremde Erwägungen in Vergütungsanträge, Festsetzungsbeschlüsse und Beschwerdeverfahren einfließen.

 

Rn 8

In Satz 2 der Vorschrift wird sodann der Begriff der allgemeinen Geschäftskosten definiert. Hierzu gehört der gesamte Büroaufwand des Insolvenzverwalters. Dieser umfasst die Aufwendungen für Miete, Anschaffung und Unterhalt der gesamten Betriebs- und Geschäftsausstattung (Mobiliar, Fahrzeuge, EDV, Literatur etc.), Sach- und Betriebsversicherungen, Versorgungsverträge (Wasser, Energie, Wärme etc.), Anschlüsse und Anlagen zur Kommunikation sowie Finanzierung (Betriebsmittelkredite, Leasing etc.). Diese allgemeinen Geschäftskosten lassen sich von den besonderen Kosten i.S.d. Abs. 2 nur negativ dadurch abgrenzen, dass sie sich nicht auf ein konkretes Verfahren beziehen bzw. ausschließlich von diesem verursacht wurden. Die Miete für das Verwalterbüro fällt beispielsweise unabhängig davon an, ob und in welchem Umfang Insolvenzverfahren bearbeitet werden. Mietet dagegen der Verwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Lagerräume an, um wegen der Aufgabe der Betriebsstätte vorübergehend Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners einzulagern, so entstehen dadurch konkret auf ein Insolvenzverfahren bezogene besondere Kosten, die neben der Vergütung erstattungsfähig sind. Dies gilt aber wiederum nicht, auch nicht anteilig, für Aufwendungen zur Anschaffung...

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