Rn 34

Ebenso wie § 3 Abs. 1 enthält auch § 3 Abs. 2 keine abschließende Regelung, sondern Regelbeispiele, wie aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" hervorgeht. Als weiteres ungeschriebenes Abschlagskriterium ist in § 3 Abs. 2 die Entlastung des Insolvenzverwalters durch Delegation seiner Aufgaben im Rahmen von Dienstverträgen zu Lasten der Masse hineinzulesen. Dies ergibt sich mittelbar aus § 8 Abs. 2, wonach der Verwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag gesondert auszuweisen hat, welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung von ihm abgeschlossen worden sind. Dabei steht dem Verwalter unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 durchaus das Recht zu, zu Lasten der Masse zur Erledigung besonderer Aufgaben Dienst- oder Werkverträge abzuschließen und die angemessene Vergütung dafür aus der Masse zu zahlen. Entscheidend kommt es also darauf an, ob der Verwalter dadurch nur von ohnehin zuschlagspflichtigen (§ 3 Abs. 1) Sonderaufgaben entlastet wurde oder eine deutliche Entlastung von dem Bearbeitungsaufwand eingetreten ist, der für den Verwalter mit der Abwicklung eines Normalverfahrens verbunden gewesen wäre. Dabei ist aber zu beachten, dass die Delegation einer Regelaufgabe auf Kosten der Masse ohnehin zu einem direkten Abzug der Kosten von der Verwaltervergütung führt.[146] Es verbleibt also nur ein sehr schmaler Anwendungsbereich, da es sich bei den Tätigkeiten eines fiktiven Normalverfahrens meist auch um Regelaufgaben handelt, die zumindest vergütungsrechtlich nicht auf Kosten der Masse delegiert werden dürfen. Wird die Arbeitsbelastung des fiktiven Normalfalls durch zulässige Delegation dennoch deutlich unterschritten, besteht Anlass für einen Vergütungsabschlag. Hat sich dagegen der Verwalter durch vergütungspflichtige Inanspruchnahme externer Dienstleister lediglich von Sonderaufgaben entlastet, ist ihm allenfalls ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 zu kürzen oder ganz zu versagen, während ein darüber hinausgehender Abschlag von der Regelvergütung nicht angebracht ist.

 

Rn 35

Daneben kommen alle Konstellationen in Betracht, die der Zielsetzung des Verordnungsgebers entsprechen, eine deutlich spürbare tätigkeitsbezogene Entlastung des Verwalters bei der Verfahrensabwicklung im Verhältnis zum Bearbeitungsaufwand in einem fiktiven Normalverfahren mit der Möglichkeit eines Vergütungsabschlags zu verbinden[147]. Denkbar sind in diesem Zusammenhang Insolvenzverfahren mit nur wenigen und unstreitigen Gläubigerforderungen oder ohne Verwertungshandlungen und weitere Aktivitäten zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Anknüpfungspunkt kann auch eine sehr kurze Verfahrensdauer sein, die aber dann nicht auf einer besonders qualifizierten, erfolgreichen und rationellen Verfahrensabwicklung durch den Verwalter beruhen darf, da er ansonsten für eine überdurchschnittliche Leistung bei seiner Geschäftsführung benachteiligt würde. Insgesamt dürfte sich aber bei Anwendung der Abschlagskriterien wegen der mit der aktuellen Vergütungsverordnung ohnehin schon verbundenen und vom Verordnungsgeber auch eingestandenen erheblichen Vergütungseinbußen sowie wegen der zwischenzeitlichen Geldentwertung und massiv ausgeweiteten Aufgabengebiete des Verwalters Zurückhaltung empfehlen.

[147] Vgl. hierzu OLGZweibrücken NZI 2001, 209 f.

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