Rn 27

Ein weiteres Abschlagskriterium enthält die Regelung in § 3 Abs. 2 Buchst. b) für den Fall, dass die Insolvenzmasse bei Amtsübernahme durch den Verwalter bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war. Dies wird i. d. R. nur vorkommen, wenn im Verfahren ein Verwalterwechsel stattfindet. Nicht anwendbar ist die Vorschrift dagegen auf die Fälle, in denen ein vorläufiger Insolvenzverwalter bereits tätig war. Zum einen ist dafür bereits die Spezialregelung des § 3 Abs. 2 Buchst. a) einschlägig, zum anderen ist der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig nicht zu Verwertungshandlungen befugt.

Möglich ist auch, bei einem Verwalterwechsel keinen Vergütungsabschlag für die fortgeschrittene Masseverwertung anzusetzen, sondern für die Vergütungsberechnung auf die von beiden Verwaltern jeweils verwaltete Masse abzustellen[121].

 

Rn 28

Unabhängig davon kann ein Abschlag ohnehin nur erwogen werden, wenn die Insolvenzmasse bei Übernahme des Verwalteramts bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet war. Als wesentlich wird man einen Verwertungsanteil von 50 % der Insolvenzmasse zuzüglich der auch sonst üblichen Schwankungsbreite von 20 % ansehen müssen[122]. Entscheidendes Kriterium für die Bemessung des Abschlages ist aber nicht die zahlenmäßige bzw. verhältnismäßige Masseverwertung, sondern die dadurch beim Verwalter eingetretene erhebliche Arbeitsersparnis. Ergeben sich beispielsweise aus den Verfahrenshandlungen des früheren Verwalters erhebliche Folge- oder Abwicklungsprobleme, die ggf. zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten führen, und ist die Verwertung des restlichen Massebestands mit auch nur durchschnittlichen Belastungen verbunden, bleibt kein Raum für einen Vergütungsabschlag. Der Folgeverwalter, der mit den "Altlasten" seines Vorgängers leben und diese korrigieren muss, sollte dafür zumindest in demselben Umfang vergütet werden, als wenn er die Verwertung der Insolvenzmasse von Anfang an ordnungsgemäß selbst und dann wahrscheinlich mit eher geringeren Belastungen vorgenommen hätte. Die damit verbundenen zusätzlichen Verfahrenskosten sind von den Verfahrensbeteiligten als unvermeidliche Folge des Verwalterwechsels hinzunehmen[123].

[122] Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler, 61. Lfg. 2014, § 3 InsVV Rn. 131.
[123] Kübler/Prütting/Bork-Prasser/Stoffler, 61. Lfg. 2014, § 3 InsVV Rn. 132.

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