Rn 61a

Bis in das Jahr 2010 galt nach der Rechtsprechung des BGH[191], dass der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Verwalters vor bestandskräftiger Festsetzung durch das Gericht der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB unterliegt, die nach drei Jahren eintritt. Lediglich durch die Einreichung eines Antrages auf Festsetzung der Vergütung sollte die Verjährung des Vergütungsanspruchs gehemmt werden. Dies führte für einige Verwalter zu teilweise existenziellen Risiken, soweit sie bei Insolvenzgerichten tätig waren, die eine Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters erst bei Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens favorisierten bzw. zuließen, weil zu diesem Zeitpunkt Klarheit über die zugrunde zu legende Berechnungsgrundlage besteht. Selbst wenn man in diesen Fällen überhaupt noch eine Berechtigung der Insolvenzgerichte annimmt, den bereits verjährten Anspruch des vorläufigen Verwalters auf seine Vergütung festzusetzen, wäre jedenfalls der Verwalter im eröffneten Verfahren pflichtgemäß gezwungen, diese Einrede der Verjährung im Interesse der Gläubiger zu erheben, soweit vorher kein Verjährungsverzicht ausgesprochen bzw. vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund hat der BGH dann im Jahre 2010 entschieden, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Verwalters bis zum Abschluss des eröffneten Verfahrens unabhängig von der Stellung eines Vergütungsantrages gehemmt ist[192]. Diese erkennbar ergebnisorientierte Erkenntnis entnimmt der Senat dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG. Herangezogen werden als Argumente außerdem Prozessökonomie und Liquiditätsschonung. Im Übrigen sei eine Verbindung der Anträge auf Festsetzung der Vergütung am Ende des Verfahrens sinnvoll. Allein diese Argumente zeugen von der Praxisferne des Senats, da es für ein professionelles Verwalterbüro wirtschaftlich kaum vertretbar sein dürfte mit der Realisierung der Vergütung des vorläufigen Verwalters bis zum Abschluss des eröffneten Verfahrens zu warten. Vielmehr behilft sich die Praxis in diesen ohnehin zweifelhaften Fällen regelmäßig damit, dass im eröffneten Verfahren ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen späteren Vergütung des vorläufigen Verwalters beantragt und durch das Gericht genehmigt wird. Damit ist das Argument der Liquiditätsschonung widerlegt. Im Übrigen ist gerade wegen der Regelung in § 11 Abs. 2 bzw. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO auch eine Prozessökonomie nicht so recht erkennbar. Gerade mit Rücksicht auf die vielfachen, oft überraschenden Rechtsprechungsänderungen vor allem im Zusammenhang mit § 11 empfiehlt es sich für die Praxis einen zeitnahen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters unmittelbar nach Beendigung des Amtes durch Eröffnung des Verfahrens zu stellen[193] und dann eine eventuelle Korrektur der Berechnungsgrundlage abzuwarten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge