Rn 9

Nachdem § 1 Abs. 1 zunächst vom Begriff der Insolvenzmasse ausgeht, wird in Abs. 2 die für die Vergütungsberechnung eigentlich maßgebliche Insolvenzmasse (früher Teilungsmasse) definiert. Vor allem im Hinblick auf die nahezu vollständige Einbindung der Absonderungsrechte und Absonderungsgläubiger in das Insolvenzverfahren bestimmt nunmehr Nr. 1 des Absatzes 2 folgerichtig, dass unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen auch mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände bei der Berechnung der maßgeblichen Masse berücksichtigt werden. Es muss sich dabei um Absonderungsrechte nach den §§ 4951 InsO handeln. Nicht unter § 1 Abs. 2 Nr. 1 fallen daher Gegenstände, die mit Aussonderungsrechten nach §§ 47 f. InsO belastet sind.[17] Solche Aussonderungsrechte werden nur bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Buchst. a unter den dort genannten Voraussetzungen berücksichtigt.

 

Rn 10

Weitere Voraussetzung für die wertmäßige Einbeziehung der mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenstände in die Berechnungsgrundlage ist, dass das Absonderungsgut durch den Verwalter verwertet wurde. Dies setzt ein aktives Tätigwerden des Verwalters in Bezug auf diese Massegegenstände voraus. Bei unbeweglichen Gegenständen kann dies beispielsweise durch Einleitung der Insolvenzverwalterversteigerung nach den §§ 172 ff. ZVG erfolgen oder – soweit zulässig – durch Beitritt zu einem bereits laufenden Zwangsversteigerungsverfahren. Die Verwertung von beweglichen Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ist ohnehin unter den in §§ 165 ff. InsO geregelten Voraussetzungen prinzipiell dem Verwalter vorbehalten. Die Art der vom Verwalter vorgenommenen Verwertung ist dabei gleichgültig. Diese kann z.B. nach § 168 Abs. 3 InsO auch darin bestehen, dem Gläubiger den Gegenstand gegen die entsprechende Gutschrift in Höhe des Verwertungserlöses selbst zu überlassen. Verwertung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist auch eine freihändige Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstands aus der Masse im Einvernehmen mit den Grundpfandgläubigern. Für die Einbeziehung dieses Absonderungsguts in die Berechnungsgrundlage ist es an dieser Stelle noch unerheblich, ob durch die Verwertung die Insolvenzmasse durch Kostenbeiträge erhöht wird. Grundsätzlich sind zunächst für die Ermittlung der Grundlage zur Vergütungsberechnung sämtliche Absonderungsgegenstände, die vom Verwalter im gesamten Verfahren verwertet wurden, mit ihren Bruttoerlösen, d.h. einschließlich Umsatzsteuer, wertmäßig einzubeziehen.

 

Rn 11

Auf dieser Berechnungsgrundlage ist sodann die Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 zu berechnen. Dieser Vergütung ist der ebenfalls nach § 2 ermittelte Vergütungsbetrag gegenüberzustellen, der sich aus der im gesamten Insolvenzverfahren erzielten Insolvenzmasse gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2–5 ohne Einbeziehung des Werts[18] des vom Verwalter verwerteten Absonderungsguts ergibt. Die sich aus dieser Gegenüberstellung errechnende Vergütungsdifferenz stellt den Mehrbetrag der Vergütung i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dar. Dieser Mehrbetrag wiederum ist nunmehr dem zweckmäßigerweise in der Schlussrechnung separat auszuweisenden Feststellungskostenbeitrag gegenüberzustellen, den der Verwalter nach § 171 Abs. 1 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG für die von ihm verwerteten Absonderungsgegenstände erzielt hat. Umgekehrt bedeutet dies, dass in diesen Feststellungskostengesamtbetrag beispielsweise nicht diejenigen Feststellungskosten nach § 171 Abs. 1 InsO einzubeziehen sind, die der Verwalter für Gegenstände erhalten hat, die er einem Insolvenzgläubiger nach § 170 Abs. 2, § 173 InsO zur Verwertung überlassen hat. Dies ergibt sich aus der Formulierung "… für die Kosten ihrer Feststellung …" in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, wonach sich diese Feststellungskosten nur auf die zuvor in der Vorschrift genannten Gegenstände beziehen, bei denen es sich wiederum ausschließlich um solche handelt, die vom Verwalter verwertet wurden. Wegen weiterer Einzelheiten zur Erzielung von Feststellungskostenbeiträgen darf ergänzend auf die Kommentierung zu § 171 Abs. 1 InsO verwiesen werden. Unter die vergütungsrelevanten Feststellungskostenbeiträge i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 fallen auch solche, die zwischen Insolvenzverwalter und Gläubiger vereinbart wurden.[19] Erforderlich ist dafür lediglich, dass die üblicherweise insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertung von Grundstücken mit den Grundpfandgläubigern vereinbarten Massebeiträge entweder ausdrücklich als Feststellungskostenbeiträge i.S.d. § 171 Abs. 1 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bezeichnet werden oder deutlich in Feststellungskosten- und Verwertungskostenanteile aufgeteilt werden.[20] Allerdings sollen diese vereinbarten Feststellungskostenbeiträge insbesondere bei freihändiger Verwertung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks nicht bei Ermittlung der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen sein.[21] Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei frei vereinbarten Feststellungskostenbeiträgen für die durch den Verw...

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