Gesetzestext

 

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einem unbeweglichen Gegenstand, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

 

Rn 1

Mit Art. 11 berücksichtigt die EuInsVO, dass die Grundbuch- und Registersysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen.[1] Das allgemeine Vertrauen in die Systeme für die Eigentumseintragung soll jedoch erhalten bleiben.

 

Rn 2

Hinsichtlich der eintragungspflichtigen Rechte findet deshalb das Recht des Registerstaates Anwendung.

 

Rn 3

Der Begriff des öffentlichen Registers bedeutet nicht, dass die Führung des Registers in öffentlicher Hand liegt. Erforderlich ist stattdessen, dass es der Öffentlichkeit zugänglich ist und die Eintragungen Wirkungen gegenüber Dritten haben. Umfasst werden auch durch die einzelstaatliche Rechtsordnung anerkannte private Register.[2]

 

Rn 4

Art. 11 regelt nur die Wirkungen auf dingliche Rechte des Schuldners. Sollten dingliche Rechte Dritter von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens betroffen sein, greift Art. 5 ein.[3]

 

Rn 5

Anders als in Art. 8–10 enthält derWortlaut des Art. 11 nicht, dass das so berufene Recht "ausschließlich" gelten soll. Stattdessen soll eine Art kumulierte Anwendung sowohl der lex fori concursus und des Rechtes des Registerstaates erfolgen.[4] Dadurch sollen die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens so angepasst werden, dass das Register nicht durch fremdartige Eintragungen gestört wird.[5]

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 93.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (58).
[3] Kemper, ZIP 2001, 1609 (1616).
[4] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (79); Huber, ZZP 114 (2001), 133 (164); Kemper, a.a.O.
[5] Balz, ZIP 1996, 948 (950); Huber, a.a.O.

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