Rn 17

Der Verlustvortrag gemäß § 10 d EStG wirkt sich steuermindernd dergestalt aus, dass er vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Werden Ehegatten zusammen veranlagt, so wird der Verlustvortrag, unabhängig von welchem Ehegatten er stammt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten abgezogen.

Familienrechtlich besteht kein Anspruch auf Auszahlung desjenigen Betrages, um den sich die Steuerlast des die Zusammenveranlagung begehrenden Ehegatten bei Inanspruchnahme des Verlustvortrags verringert, weil der zur Zustimmung Verpflichtete aus der Zusammenveranlagung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens keinen finanziellen Nachteil hat.

Der Verlustvortrag ist kein selbstständiger Vermögensgegenstand, der übertragen werden kann.

In diesem Falle folgt das Insolvenzrecht dem Familienrecht, weil Masseansprüche in Höhe des Verlustvortrags nicht bestehen.

Stammen die Verlustvorträge von dem anderen (insolventen) Ehegatten, so hat dieser der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn er von künftigen steuerlichen Nachteilen, die sich aus dem Verbrauch des Verlustvortrags ergeben, freigestellt wird.

Er kann seine Zustimmung nicht davon abhängig machen, dass der die Zustimmung begehrende Ehegatte die Höhe des Verlustausgleichs oder die sich aus der Geltendmachung des Verlustausgleichs mindernde Steuerschuld zur Insolvenzmasse zahlt.[33] Der steuerliche Nachteil, der infolge der Zusammenveranlagung entsteht, umfasst sowohl die unmittelbar eintretenden steuerlichen Nachteile als auch eventuell künftige Nachteile durch den Verbrauch des Verlustvortrags.[34]

 

Rn 18

Ein Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils gegen den die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begehrenden Ehegatten, dem die Nutzung des Verlustvortrags des anderen (insolventen) Ehegatten zugutekommt, besteht nicht, da dieser Anspruch auch familienrechtlich aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens nicht besteht.[35]

Auch ein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des Verlustvortrags besteht nicht. Der Verlustvortrag ist ein aufschiebend bedingter Einkommensteuerminderungsanspruch, dem zwar ein wirtschaftlicher Wert zuzurechnen ist, der jedoch nicht übertragen werden kann, so dass zu Gunsten der Insolvenzmasse ein Vermögenswert nicht besteht.[36]

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