Gesetzestext
Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.
Rn 1
Das Hauptinsolvenzverfahren hat gegenüber dem/den Sekundärinsolvenzverfahren Vorrang. Der Hauptinsolvenzverwalter kann deshalb unter anderem gemäß Art. 33 Abs. 1 EuInsVO (Art. 46 Abs. 1 EuInsVO n. F.) die Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen.
Rn 2
Das Insolvenzgericht des Verfahrens, dessen Aussetzung beantragt wurde, kann vom Hauptinsolvenzverwalter alle angemessenen Schutzmaßnahmen verlangen, Art. 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EuInsVO. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund konsequent, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren unter anderem dem Schutz der lokalen Gläubiger dienen soll.[1]
Rn 3
Durch Art. 102 § 10 EGInsO wird ein Mindestschutz[2] für ein inländisches Sekundärinsolvenzverfahren festgelegt. An die Gläubiger, die durch den Verwertungsstopp gehindert sind, ihr Absonderungsrecht durchzusetzen, sind die geschuldeten Zinsen zu zahlen. Dies entspricht der Regelung des § 169 InsO.
Rn 4
Hierbei handelt es sich entweder um die vertraglich vereinbarten Zinsen oder um die gesetzlichen Verzugszinsen[3], dabei sind die Modalitäten der Zinszahlung nach den zu § 169 InsO entwickelten Maßstäben zu beachten.[4] Der Zinsanspruch selbst entsteht kraft Gesetzes, dies stellt auch keinen Widerspruch zu Art. 33 EuInsVO (Art. 46 EuInsVO n. F.) dar, vielmehr liegt eine zulässige gesetzliche Ermessensreduzierung vor.[5] Die Zinszahlungen hat der Verwalter aus der Masse des Hauptverfahrens zu erbringen.[6]
Rn 5
Die Zinszahlungspflicht endet mit der Aufhebung der Aussetzung oder dem Abschluss der Verwertung.[7]
Rn 6
Das deutsche Insolvenzgericht des Sekundärinsolvenzverfahrens kann außerdem andere Maßnahmen[8] zum Schutz der Gläubiger (insbesondere der ungesicherten Gläubiger) einfordern.[9]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen