Gesetzestext

 

Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren die Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

 

Rn 1

Das Hauptinsolvenzverfahren hat gegenüber dem/den Sekundärinsolvenzverfahren Vorrang. Der Hauptinsolvenzverwalter kann deshalb unter anderem gemäß Art. 33 Abs. 1 EuInsVO (Art. 46 Abs. 1 EuInsVO n. F.) die Aussetzung der Verwertung im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen.

 

Rn 2

Das Insolvenzgericht des Verfahrens, dessen Aussetzung beantragt wurde, kann vom Hauptinsolvenzverwalter alle angemessenen Schutzmaßnahmen verlangen, Art. 33 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EuInsVO. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund konsequent, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren unter anderem dem Schutz der lokalen Gläubiger dienen soll.[1]

 

Rn 3

Durch Art. 102 § 10 EGInsO wird ein Mindestschutz[2] für ein inländisches Sekundärinsolvenzverfahren festgelegt. An die Gläubiger, die durch den Verwertungsstopp gehindert sind, ihr Absonderungsrecht durchzusetzen, sind die geschuldeten Zinsen zu zahlen. Dies entspricht der Regelung des § 169 InsO.

 

Rn 4

Hierbei handelt es sich entweder um die vertraglich vereinbarten Zinsen oder um die gesetzlichen Verzugszinsen[3], dabei sind die Modalitäten der Zinszahlung nach den zu § 169 InsO entwickelten Maßstäben zu beachten.[4] Der Zinsanspruch selbst entsteht kraft Gesetzes, dies stellt auch keinen Widerspruch zu Art. 33 EuInsVO (Art. 46 EuInsVO n. F.) dar, vielmehr liegt eine zulässige gesetzliche Ermessensreduzierung vor.[5] Die Zinszahlungen hat der Verwalter aus der Masse des Hauptverfahrens zu erbringen.[6]

 

Rn 5

Die Zinszahlungspflicht endet mit der Aufhebung der Aussetzung oder dem Abschluss der Verwertung.[7]

 

Rn 6

Das deutsche Insolvenzgericht des Sekundärinsolvenzverfahrens kann außerdem andere Maßnahmen[8] zum Schutz der Gläubiger (insbesondere der ungesicherten Gläubiger) einfordern.[9]

[1] Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 33 Rn. 9; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 1; Beck, NZI 2006, 609 (611).
[2] Pannen/Riedemann, NZI 2004, 301 (305), HK-Stephan, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 5; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 2.
[3] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 17.
[4] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 17.
[5] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Gruber, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 5; MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 3.
[6] Pannen-Eickmann, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 10; Liersch, NZI, 2003, 302 (310); HK-Stephan, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 5; MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 6-7.
[7] Uhlenbruck-Lüer, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 4; HK-Stephan, Art. 102 § 10 EGInsO Rn.5; MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 6; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 10 EGInsO Rn. 3.
[8] Beispielsweise die Hinterlegung von Geldern in Höhe der mutmaßlichen Quote.
[9] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 17.

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