Rn 7

Die Vorschrift regelt nur die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf "Diensterfindungen". Hierunter sind nach der Legaldefinition von § 4 Abs. 2 ArbnErfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen zu verstehen, die entweder

  • aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
  • maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.[20]

§ 27 ist damit weder auf freie[21] oder freigewordene[22] Erfindungen noch auf technische Verbesserungsvorschläge[23] anwendbar.[24] Für diese Erfindungen bzw. Verbesserungsvorschläge bedarf es des Regelungssystems von § 27 ArbnErfG auch nicht. Stattdessen gelten in der Insolvenz des Arbeitgebers für etwaige Vergütungsforderungen des Erfinders – worauf auch bereits der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung von § 27 ArbnErfG zum 01.01.1999 hingewiesen hat[25] – die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regelungen. Bei dem Zahlungsanspruch handelt es sich demnach in Abhängigkeit davon, wann die Benutzung der Erfindung (§ 19 ArbnErfG) bzw. die Verwertung des Verbesserungsvorschlags (§ 20 ArbnErfG) erfolgt, um eine Insolvenz- oder eine Masseforderung. Gegebenenfalls hat eine Abgrenzung stattzufinden.

Die sich aus der Fokussierung auf Diensterfindungen ergebende Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 27 ArbnErfG lässt sich (zumindest teilweise) daraus erklären, dass der Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO nur die Diensterfindung unterfällt. Nur bezüglich dieser besteht ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters.[26]

[20] Wegen der Details zum Begriff der Diensterfindung wird auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen (Schwab, ArbnErfR, § 4 Rn. 1 ff.).
[21] Vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. §§ 18, 19 ArbNErfG.
[22] Vgl. § 8 Satz 1 i. V. m. §§ 18, 19 ArbnErfG.
[23] Vgl. § 3 i. V. m. § 20 ArbnErfG.
[24] Anders, d. h. für eine entsprechende Anwendung auf diese Rechte: Schwab, NZI 1999, 257 (259). Auf die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz abgeschaffte beschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung (vormals § 6 Abs. 1 Alt. 2 ArbnErfG a. F.), die ein betriebsgebundenes nichtausschließliches Nutzungsrecht gewährte, das inhaltlich einer einfachen Lizenz glich (BGH GRUR 1974, 464: "Anlagengeschäft"), wird im Folgenden nicht mehr eingegangen. Siehe zu den Gründen der Abschaffung: Paul, ZInsO 2009, 1839 ff. und zur damaligen Rechtslage: Paul, KTS 2005, 445 (456 f.); Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997 (1000).
[25] Kübler/Prütting, Bd. 18, S. 607 (608).
[26] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 159 Rn. 30; Nerlich/Römermann-Balthasar, § 159 Rn. 16.

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