Rn 25
§ 27 ArbnErfG enthält nicht zu sämtlichen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Insolvenzverwalter bestehenden Ansprüchen Regelungen. Namentlich werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche von ihm nicht erfasst.[87] Insoweit ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Das soll beispielsweise zur Konsequenz haben, dass ein Insolvenzverwalter einem Gläubiger zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung insoweit verpflichtet ist, als dieser die Angaben benötigt, um seine Zahlungsansprüche beziffern und damit zur Insolvenztabelle anmelden zu können.[88] Dieser Auffassung wird man in dieser Allgemeinheit nicht beipflichten können; vielmehr ist immer gesondert zu prüfen, ob Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht die Abwicklung des Insolvenzverfahrens über Gebühr beeinträchtigen.[89] Darüber hinaus ist diese Ansicht durch die jüngste Rechtsprechungsänderung des BGH zur Frage des Umfangs von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen möglicherweise überholt. Nachdem der BGH über viele Jahre judiziert hatte, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmers alle den Wert der Erfindung beeinflussende Daten umfasst (insbesondere auch den mit der Erfindung erzielten Gewinn unter Aufschlüsselung aller Kostenpositionen), hat er seine Rechtsprechung durch Urteil vom 17.11.2009 dahingehend geändert, dass – wenn die Berechnung der Erfindervergütung im Wege der Lizenzanalogie erfolgen soll – nur noch Auskunft und Rechnungslegung über die für diese Berechnungsart notwendigen Parameter zu erteilen ist. Der Auskunftsanspruch richtet sich daher u.a. nicht mehr auf den Gewinn, sondern nur noch auf Stückzahl der erfindungsgemäß hergestellten Sache sowie den Umsatz je Stück.[90]
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