Rn 24

Gemäß § 27 Nr. 4 ArbnErfG kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche im Übrigen nur nach §§ 912 ArbnErfG als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Vorschrift ist Konsequenz der bereits zum 01.01.1999 erfolgten Abschaffung des Konkursvorrechts.[85] Aus der Verwendung der Worte "im Übrigen" wird deutlich, dass der Regelung nur dann Bedeutung zukommt, wenn die Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gemäß den Sonderregelungen in § 27 Nr. 1–3 ArbnErfG nicht bereits zu Masseforderungen führen.[86] Von § 27 Nr. 4 ArbnErfG werden damit insbesondere rückständige Vergütungsansprüche (einschließlich Zinsen) aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung erfasst. Sie sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei den nach Verfahrenseröffnung angefallenen Zinsen handelt es sich demgegenüber um nachrangige Forderungen i. S. d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die einer Anmeldung zur Insolvenztabelle nur ausnahmsweise zugänglich sind (§ 174 Abs. 3 Satz 1 InsO).

[85] Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 27 Rn. 140.
[86] So zu § 27 Nr. 5 ArbnErfG a. F.: Schwab, NZI 1999, 257 (259).

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