Rn 5

Im Zuge der Patentrechtsmodernisierung wurden am ArbnErfG im Jahre 2009 wesentliche Änderungen vorgenommen. Ihnen war eine mehrjährige Reformdiskussion vorausgegangen.[11] Diese fußte auf der über die Jahre gewonnenen Erkenntnis, dass das Gesetz teils zu kompliziert und teils zu bürokratisch konzipiert war. Aus diesem Grunde sollte nach der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers die angestrebte Novellierung neben Erleichterungen bei der Meldung und Inanspruchnahme der Erfindung insbesondere einen Ersatz der jeweils konkret zu berechnenden Erfindervergütung durch Pauschalen zur Folge haben. Tatsächlich wurde jedoch statt der "großen" Lösung nur eine "kleine" Lösung umgesetzt, die die Vergütungsproblematik ausklammerte.[12] Gegen die große Lösung waren erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden.[13] Gegenstand der Novellierung war auch der unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten besonders interessierende § 27 ArbnErfG. Er wurde vor allem dahingehend geändert, dass das bisher für den Fall der Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb vorgesehene Vorkaufsrecht des Arbeitnehmers durch eine neugeschaffene Anbietungspflicht ersetzt wurde.

[11] Bartenbach/Volz, GRUR 2009, 997 f.; Wiedemann, Vergütung des Arbeitnehmererfinders in der Insolvenz des Arbeitgebers (§ 27 ArbnErfG), S. 56 ff.
[12] Siehe den Abdruck in: VPP-Rundbrief Nr. 2/2004, S. 54 ff.
[13] Nachweise bei Schwab, ArbnErfR, Einl. Rn. 24.

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