Rn 15

Die Regelung greift ausdrücklich Platz, wenn der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Diensterfindung vornimmt. Ein Verkauf durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter reicht indes auch aus, da Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende Anwendung auf diese Konstellation gebieten.[55]

[55] Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 27 Rn. 42.

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