Rn 10

Nur auf Grund einer unzulässigen Rechtswegbestimmung und Bindung des BGH an diesen Rechtswegbeschluss gem. § 17 a Abs. 5 GVG konnte der BGH über einen Erstattungsanspruch des Finanzamts im Insolvenzverfahren entscheiden. Auch für Steuerforderungen aus Aufrechnung ist der Finanzrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet. Er hat damit der Finanzrechtsprechung Gelegenheit gegeben, die bisherige Rechtsauffassung zu überdenken.[12]

Der BGH hat dabei entschieden, dass die Verwirklichung eines Steuertatbestandes auch Rechtshandlung i. S. d. §§ 129 ff. InsO ist und das Finanzamt demgemäß nicht mit Erstattungsansprüchen aufrechnen kann, wenn gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt ist.

Rechtshandlung ist dabei jede Handlung, die zum Erwerb einer Gläubiger bzw. Schuldnerstellung führt.[13] Dabei muss die Handlung nicht zielgerichtet sein, es genügt, dass durch die Handlung die Gläubiger bzw. Schuldnerstellung kraft Gesetzes entsteht.

Darunter fällt auch das Entstehen einer Steuerschuld, die unmittelbar kraft Steuergesetz auf Grund einer Rechtshandlung des Steuerpflichtigen oder Dritten entsteht. Die Verwirklichung des steuerlichen Tatbestandes und damit das Entstehen der Steuer ist nicht nur Folge der Rechtshandlung, sondern unabdingbar mit der Rechtshandlung verbunden.

Der BGH setzt sich damit in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH, der noch im November 2004[14] die Ansicht vertreten hat, dass die Verwirklichung des Steuertatbestandes kraft Gesetzes entsteht, eine Rechtshandlung i. S. d. §§ 129 ff. InsO jedoch eine vom Willen getragene Betätigung sein muss, die die Rechtswirkung zumindest als Folge der Rechtshandlung auslösen kann.[15]

 

Rn 11

Mit den Entscheidungen vom 02.11.2010[16] hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und sich der überzeugenden Ansicht des BGH, wohl auch in dem Bewusstsein, dass der Begriff der Rechtshandlung i. S. der anfechtungsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung nur einheitlich insolvenzrechtlich ausgelegt werden kann, angeschlossen. Damit ist auch nach Ansicht des BFH die Leistungserbringung die Rechtshandlung i. S. d. §§ 129 ff. InsO, deren Folge der kraft Gesetzes entstehende Steueranspruch ist.

Das Entstehen der Aufrechnungslage setzt gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht voraus, dass die Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig von weiteren Umständen zum Entstehen der Forderung führt. Es genügt wenn die Rechtshandlung durchgehend eine Voraussetzung für die Aufrechnungslage geschaffen hat. Die Benachteiligung der Gläubiger liegt darin, dass der Schuldner neben der Verpflichtung zur Zahlung der Leistung auch eine Aufrechnungslage zu Gunsten des Finanzamts geschaffen hat. Es genügt, dass Gegenstand der Anfechtung nicht die Rechtshandlung als solche ist, sondern eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung ausgelöst ist. Es gibt auch keinen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind. Es ist auch unerheblich, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung der steuerliche Vergütungsanspruch noch nicht begründet ist, weil der insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch bereits mit der Verwirklichung des Lebenssachverhaltes der zur Steuerforderung führt, entstanden war.[17] Auf den Zeitpunkt des Entstehens oder Fälligkeit des steuerlichen Erstattungsanspruchs kommt es schon gar nicht an. Der Zeitpunkt der Rechtshandlung bestimmt sich nach § 140 Satz 3 InsO direkt oder analog. Mit der Leistungserbringung wird auf Grund der steuerlichen Vorschriften eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette[18] in Gang gesetzt, die durch Dritte nicht unterbrochen werden kann. § 140 Satz 3 InsO findet nur analog Anwendung, wenn man die Ansicht vertritt, dass kraft Gesetzes entstehende Steueransprüche nicht bedingt oder befristet sein können.

 

Rn 12

Die Vorsteuer aus der Vergütung der vorläufigen Verwaltung ist, sofern der Verwalter die Vergütung aus der Masse entnimmt und sich in diesem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Vorsteuerüberhang ergibt, ein Steuererstattungsanspruch der durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt wurde soweit die weiteren Voraussetzungen des § 131 InsO verwirklicht sind und ist damit der Aufrechnung entzogen.[19] Das kraft Gesetzes Entstehen der Vorsteuer ist zwingende Folge der Leistungserbringung. Sie kann nicht ohne Leistungserbringung entstehen. Demnach ist die Rechtshandlung die Leistungserbringung. Die Rechtshandlung muss kein Rechtsgeschäft sein, es ist unerheblich, dass der vorläufige Verwalter von Amts wegen bestellt wird.

Der Anfechtungsanspruch entsteht mit Verwirklichung des Sachverhalts, der die Steuererstattung und damit die Aufrechnungslage auslöst. Dabei ist es unerheblich, dass die Steuererstattung erst zu einem späteren Zeitpunkt begründet, entsteht und fällig wird. Der Erstattungsanspruch aus einem Zeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung ist selbstständig und nicht von einem Erstattungsanspruch in der U...

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