Rn 15

Gem. § 574 Abs. 4 ZPO kann sich der Rechtsbeschwerdegegner binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde anschließen, auch wenn für ihn die Möglichkeit einer selbstständigen Rechtsbeschwerde wegen Verzichts oder Fristablaufes nicht mehr besteht.

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