Rn 24

Mit Inkrafttreten der InsVV im Jahre 1999 gab es erstmals-wenn auch zunächst nur auf Verordnungsebene-eine explizite Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dies wurde systematisch dadurch geregelt, indem über die ursprünglich sehr rudimentäre Regelung des § 11 InsVV hinaus auf die entsprechenden Vorschriften für die Vergütung des Insolvenzverwalters verwiesen wurde. Nachdem die Regelung in ihrer Ausgangsfassung für die Vergütung des vorläufigen Verwalters nur pauschal auf einen angemessenen Bruchteil der Verwaltervergütung verwies, wurden in der Folgezeit die Grundsätze der Vergütung des vorläufigen Verwalters zunächst durch die Rechtsprechung, später dann auch durch den Verordnungsgeber sukzessive präzisiert. Nachdem der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung vom 14. 12. 2000[64] die Heranziehung des gesamten Aktivvermögens des Insolvenzschuldners als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bestätigt hatte, folgte der Verordnungsgeber dieser Rechtsprechung mit seiner 1. Verordnung zur Änderung der InsVV vom 4.10.2004[65] und präzisierte § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV dahingehend, dass der vorläufige Verwalter regelmäßig einen Bruchteil von 25% der Regelvergütung des Verwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV erhält, berechnet aus dem Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt.

 

Rn 25

Nachdem dann der BGH mit seinen umstrittenen Entscheidungen vom 14.12. 2005[66] und 13.7.2006[67] diese eigentlich unzweideutig definierte Berechnungsgrundlage wieder in Frage gestellt hatte, sah sich der Verordnungsgeber veranlasst, mit einer 2. Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 21.12.2006,[68] nochmals Inhalt und Umfang der Berechnungsgrundlage klarzustellen und die Vergütungsvorschrift für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erweitern bzw. weiter zu entwickeln. Es wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass das gesamte wirtschaftliche Vermögen in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen ist, das dem Insolvenzschuldner zu irgendeinem Zeitpunkt während des Antragsverfahrens gehört hat (so genannter wirtschaftlicher und dynamischer Vermögensbegriff). Außerdem sollen seitdem mit Fremdrechten belastete Gegenstände nur noch dann in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, wenn sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Unberücksichtigt blieben danach bei der Berechnungsgrundlage alle Gegenstände, die der Schuldner nur aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Schließlich war es mit dieser Änderung der InsVV für alle bis zum 29. 12. 2006 noch nicht rechtskräftigen Vergütungsfestsetzungen bei entsprechenden Wertdifferenzen von mehr als 20 % für das Gericht möglich, diese bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren abzuändern, indem die Berechnungsgrundlage nachträglich den tatsächlichen Werten angepasst wird. Im Übrigen blieb es aber dabei, dass nach § 11 Abs. 3 InsVV n.F. Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters zu einer einzelfallbezogenen angemessenen Bruchteilsvergütung führen. Maßgeblich hierfür ist nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich die durch den vorläufigen Verwalter im konkreten Eröffnungsverfahren entfaltete Tätigkeit. Auf die Rechtsstellung oder den lediglich formal auf den vorläufigen Verwalter übertragenen Pflichtenkreis kommt es ebenso wenig an wie auf Umstände, die erst im später eröffneten Verfahren eintreten. Dabei kann die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Weiteres auch über die Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV im eröffneten Verfahren hinaus gehen.[69]

 

Rn 26

Insbesondere die 2006 eingefügte nachträgliche Möglichkeit der Abänderung einer bereits festgesetzten Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters führte in der Folgezeit wegen der damit verbundenen Rechtskraftdurchbrechung zu verfassungsrechtlichen Bedenken.[70] Außerdem beharrte der Bundesgerichtshof trotz der Klarstellung des Verordnungsgebers auf seinem Standpunkt und entschied in zwei Beschlüssen vom 15.11.2012,[71] dass mit Fremdrechten belastete Gegenstände, die in einem eröffneten Insolvenzverfahren zur Aussonderung bzw. Absonderung führen, nicht in die Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters eingestellt werden dürfen, da diese Verordnungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 a. F. nicht von der Ermächtigungsgrundlage in §§ 63, 65 gedeckt sei. Der Gesetzgeber nutzte daher das RSB-Verkürzungsgesetz[72], um erneut seine Absichten klarzustellen. Er verwies in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu diesem Gesetz darauf, dass diese Rechtsprechung des BGH nicht der gesetzlichen Konzeption und der auf ihr beruhenden Verordnungsregelungen entspreche. Mangels Strukturgleichheit der Tätigkeit des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters sei di...

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