Rn 13

Die neue Vorschrift enthält in Abs. 2 nunmehr eine ausdrückliche Regelung zur Verantwortlichkeit des Verwalters bei Einsatz von Angestellten des Schuldners insbesondere im Rahmen einer Betriebsfortführung. Auch hier beschränkt das Gesetz die Haftungsanknüpfung jedoch ausdrücklich auf die dem Verwalter obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten, zu deren Erfüllung er sich Angestellten des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit bedient. Diese Angestellten dürfen nicht offensichtlich ungeeignet sein und müssen vom Verwalter ausreichend und effektiv überwacht werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat der Verwalter abweichend von dem Grundsatz des § 278 BGB ein Verschulden dieser Personen nicht zu vertreten. Die gesetzliche Formulierung hat Bedeutung für die Darlegungs- und Beweislast. Prinzipiell kann sich der Anspruchsteller darauf berufen, dass der Verwalter über die Zurechnungsvorschrift des § 278 BGB verantwortlich ist. Es obliegt nach Abs. 2 der vorliegenden Vorschrift dann dem Verwalter, die ausreichende Eignung der von ihm herangezogenen Schuldnerangestellten sowie deren ordnungsgemäße Überwachung darzulegen und ggf. zu beweisen. In einem solchen Fall wird ihm das Verschulden nur noch zugerechnet, wenn das Verhalten dieser Personen eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Rahmen des Insolvenzverfahrens darstellt, die grundsätzlich dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben muss und für die er auch in jedem Fall die Verantwortung zu übernehmen hat ungeachtet der Exculpationsmöglichkeit nach Abs. 2.

 

Rn 14

Mit dieser Regelung trägt der Gesetzgeber der praktischen Erkenntnis Rechnung, dass insbesondere bei größeren Unternehmensinsolvenzen und Betriebsfortführungen der Verwalter unverzichtbar auf die Mitwirkung der Angestellten des Schuldners angewiesen ist. Diese Mitarbeiter sind zur effektiven und kurzfristigen Einarbeitung des Verwalters in die betrieblichen Verhältnisse unverzichtbar. Meist wird der Verwalter auch auf das mit der speziellen Buchführung des Unternehmens vertraute Buchhaltungspersonal zurückgreifen müssen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieser Personenkreis für die Entstehung der Insolvenz verantwortlich ist oder Insolvenzstraftaten begangen hat. Dieses aus der Verfahrenspraxis entstandene Bedürfnis hat der Gesetzgeber jedoch im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dahingehend eingeschränkt, dass der Verwalter nach den Umständen des Einzelfalls keine andere Möglichkeit hat, als zur Erfüllung seiner Aufgaben die Angestellten des Schuldners einzusetzen.[41] Damit greift die Exculpationsmöglichkeit zugunsten des Verwalters nicht in jedem Fall, in dem er aus rein praktischen Gründen und zur erleichterten Verfahrensabwicklung auf Personal des Schuldners zurückgreift, sondern nur in den Fällen, in denen aus finanziellen Gründen oder wegen besonderer Kenntnisse einzelner Angestellter der Verwalter zur Heranziehung dieses Personenkreises gezwungen ist.[42] Greift der Verwalter dagegen außerhalb einer solchen Zwangssituation auf Personal des Schuldners zurück, so verbleibt es bei der uneingeschränkten Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB.

[41] Vgl. BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 234.
[42] a.a.O.

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