Rn 14

Die Beschwerde wird grundsätzlich durch Einreichung einer unterschriebenen[18] Beschwerdeschrift eingelegt, die die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung ebenso enthalten muss wie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, § 4, § 569 Abs. 2 ZPO.

Die sofortige Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 4, § 569 Abs. 3 ZPO, da eine Entscheidung des Amtsgerichts als Insolvenzgericht angegriffen wird und hier ein Anwaltszwang nicht besteht, § 4, § 569 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO.

Ebenso möglich ist die Einlegung per Telegramm, Telefax, Fernschreiben oder Computerfax.[19]

Die Beschwerde selbst ist gem. Abs. 1 Satz 2 zwingend beim Insolvenzgericht einzulegen.

 

Rn 15

Gemäß § 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden, es können gemäß § 571 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden. Ein Begründungszwang besteht nicht.[20] Die Begründung ist damit keine Zulässigkeitsvoraussetzung.[21] Kündigt der Beschwerdeführer eine solche Begründung binnen einer bestimmten Frist an, so hat das Gericht diese Frist abzuwarten oder alternativ eine angemessen kürzere Frist zu setzen. Eine Frist von zwei Wochen zur Begründung einer Beschwerde ist ausreichend.[22]

Die fehlende Zuständigkeit des Gerichts kann mit der sofortigen Beschwerde nicht gerügt werden.

Im Beschwerdeverfahren besteht kein Anwaltszwang, durch das Beschwerdegericht angeordnete schriftliche Erklärungen können auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 571 Abs. 4 und Abs. 5 ZPO.

 

Rn 16

Für einen Beschwerdegegner besteht die Möglichkeit, sich der Beschwerde anzuschließen, auch wenn er selbst auf die Beschwerde verzichtet oder die Beschwerdefrist versäumt hat, § 567 Abs. 3 ZPO.

[19] OLG Köln, Urt. v. 19.01.1990, 7 U 81/89, NJW-RR 1990, 875.
[20] LG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2018, 326 T 120/16, ZInsO 2020, 1204.
[21] LG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2018, 326 T 120/16, ZInsO 2020, 1204.
[22] BGH, Beschl. v. 02.12.2010, IX ZB 121/10, ZIP 2011, 90; LG Hamburg, Beschl. v. 07.02.2018, 326 T 120/16, ZInsO 2020, 1204.

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