Rn 11

Bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Auswahlermessens im Einzelfall hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob der in Aussicht genommene Verwalterkandidat für die Abwicklung des konkreten Insolvenzverfahrens ausreichend geeignet erscheint. Angesichts der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung und der vorrangigen Interessen der Schuldner und Gläubiger an einer zügigen und reibungslosen Verfahrensabwicklung ist das Insolvenzgericht zu einer Bestenauslese nicht verpflichtet.[41] Da die generelle Eignung des Kandidaten für das Amt des Insolvenzverwalters bereits im so genannten Vorauswahlverfahren ausreichend überprüft worden sein sollte, kann es bei der Einzelfallentscheidung also nur noch um die Prüfung gehen, ob das konkrete Insolvenzverfahren besondere organisatorische oder fachliche Anforderungen stellt, die nicht alle generell geeigneten Kandidaten erfüllen können. Dabei wird die Branchenzugehörigkeit ebenso eine Rolle spielen wie die Unternehmensform des Insolvenzschuldners bzw. Größe und Struktur des Unternehmens. Die Abwägung und Beurteilung dieser Kriterien im Einzelfall stehen im zwar pflichtgemäßen, aber nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen des Insolvenzgerichts.

 

Rn 12

Um eine sachgerechte und ermessensfehlerfreie Einzelfallentscheidung zu ermöglichen, muss also nach den Vorgaben des BVerfG das Vorauswahlverfahren so ausgestaltet sein, dass es vorrangig die jeweiligen Eignungskriterien der einzelnen Kandidaten berücksichtigt. Grundsätzlich lässt sich die Eignung eines Verwalteraspiranten in drei Bereichen feststellen. Es handelt sich dabei um die fachliche, persönliche und organisatorische Eignung (Qualifikation, Administration, Qualität). Das Gericht wird also schon zur Dokumentation der Ermessensausübung gut beraten sein, das Vorauswahlverfahren vorrangig an diesen Kriterien auszurichten. Dabei kann es für die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung auf eine Kommentierung verweisen.[42] Es ist Aufgabe des Bewerbers, seine Eignung aus sich heraus so darzustellen, dass dem Insolvenzrichter genügend detaillierte und verifizierbare Merkmale zur Verfügung gestellt werden.[43] Dies wird dann auch dazu führen, den Kreis der Verwalterkandidaten bei Gericht beherrschbar zu gestalten. Eine Begrenzung der Vorauswahlliste aus Praktikabilitätsgründen und mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller seinen Kanzleisitz nicht im Landgerichtsbezirk habe, ist abzulehnen. Ebenso unzulässig ist die Vergabe von Plätzen auf der Vorauswahlliste im Losverfahren.[44]

 

Rn 13

Die fachliche Eignung eines Bewerbers ist anhand seiner bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung[45] zu beurteilen. Dabei kann auf die Qualifikation Fachanwalt für Insolvenzrecht zurückgegriffen werden. Nichtanwaltliche Bewerber müssen vergleichbare umfassende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachweisen. Selbstverständlich steht es dem Insolvenzgericht frei, sich in einem persönlichen Gespräch vom Vorhandensein dieser besonderen Erkenntnisse zu überzeugen. Die Grenzen des Ermessens sind aber überschritten, wenn das Gespräch den Charakter einer Examensprüfung annimmt.[46] Ein weiteres entscheidendes Kriterium dürfte auch die Intensität der einschlägigen Tätigkeit des Kandidaten sein. Spätestens seit der Entscheidung des BVerfG vom 03.08.2004[47] steht fest, dass sich die Tätigkeit als Insolvenzverwalter zu einem eigenständigen und verfassungsrechtlich geschützten Beruf entwickelt hat. Wer dauerhaften Zugang zu diesem Beruf begehrt, sollte auch professionell in diesem Bereich tätig sein, d. h., die Insolvenzgerichte sollten sich von so genannten Gelegenheitsverwaltern verabschieden. Schließlich sollte auch gewährleistet sein, dass die einmal nachgewiesene fachliche Eignung durch regelmäßige Fortbildung aufrechterhalten wird.

 

Rn 14

Daneben wird das Insolvenzgericht auch die persönliche Eignung des Verwalterkandidaten zu überprüfen haben. Die betreffende Person sollte die erforderliche persönliche Integrität besitzen und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Fraglich ist allerdings, inwieweit dies durch das Insolvenzgericht überprüft werden kann.[48] Hilfreich ist sicherlich die Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die ausdrückliche Angabe, ob und ggf. welche Ermittlungsverfahren oder Zwangsvollstreckungsangelegenheiten gegen den Kandidaten anhängig sind. Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht einer Bestellung zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen unabhängig davon entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen wurde.[49] Ein Fehlverhalten des Antragstellers in einem früheren Insolvenzverfahren führt nur dann zur Ablehnung der Aufnahme des Antragstellers in die Vorauswahlliste, wenn konkret belegbare tatsächliche Umstände angeführt werden können, die gerichtlich überprüfbar sind.[50] Hat der Verwalter dagegen eine Vielzahl von Verfahren beanstandungsfrei geführt, kann ihm wegen zwei nachweisbare...

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