Rn 82

Nach § 270b Abs. 3 muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners im vorläufigen Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 1 anordnen, dass der Schuldner wie ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter nach Abs. 2[175] Masseverbindlichkeiten begründen kann. Eine vergleichbare Regelung gibt es für die (einfache) vorläufige Eigenverwaltung nicht, was zu ausführlichen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur geführt hat.[176]

 

Rn 83

Bisher nicht geklärt ist auch die Frage, ob Abs. 4 auch auf die Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung nach §§ 270a, 270b anzuwenden ist.[177]

[175] LG Dresden ZInsO 2013, 1962.
[176] Siehe im Einzelnen die Kommentierung zu § 270a und § 270b; BGH NZI 2013, 342, [BGH 07.02.2013 - IX ZB 43/12] m. Anm. Vallender, m. Anm. Weissinger; Jaffé/Friedrich-Vache, MwStR 2014, 86 ff.; Klusmeier, ZInsO 2014, 488, 489 f; Undritz, BB 2012, 1551.
[177] Hobelsberger, DStR 2013, 2545.

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