Rn 82
Nach § 270b Abs. 3 muss das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners im vorläufigen Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 1 anordnen, dass der Schuldner wie ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter nach Abs. 2[175] Masseverbindlichkeiten begründen kann. Eine vergleichbare Regelung gibt es für die (einfache) vorläufige Eigenverwaltung nicht, was zu ausführlichen Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur geführt hat.[176]
Rn 83
Bisher nicht geklärt ist auch die Frage, ob Abs. 4 auch auf die Verfahren der vorläufigen Eigenverwaltung nach §§ 270a, 270b anzuwenden ist.[177]
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