Rn 5

In § 23 GKG ist geregelt, wer für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat; es besteht eine unterschiedliche Kostentragungspflicht für das Eröffnungsverfahren, das eröffnete Insolvenzverfahren sowie das Restschuldbefreiungsverfahren. Kostenschuldner ist regelmäßig der Träger der Insolvenzmasse.[13] Einzelne Kostentatbestände treffen jedoch auch andere Verfahrensbeteiligte wie den Antragsteller persönlich oder einzelne Gläubiger. Diese Kostentatbestände – insbesondere Gebühren – sind keine Verfahrenskosten im Sinne des § 54.[14]

 

Rn 6

Zitat

 

GKG Insolvenzverfahren

(1) 1Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schuldet, wer den Antrag gestellt hat. 2Wird der Antrag abgewiesen oder zurückgenommen, gilt dies auch für die entstandenen Auslagen. 3Die Auslagen nach Nummer 9017 des Kostenverzeichnisses schuldet jedoch nur der Schuldner des Insolvenzverfahrens. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Absatz 3 der Insolvenzordnung die Kosten des Verfahrens trägt.

(2) Die Kosten des Verfahrens über die Versagung oder den Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung) schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(3) Im Übrigen schuldet die Kosten der Schuldner des Insolvenzverfahrens.

[13] Uhlenbruck-Sinz, § 54 Rn. 2.
[14] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 16.

2.1.1 Eröffnungsverfahren (§ 23 Abs. 1 GKG)

 

Rn 7

Das Eröffnungsverfahren kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger initiiert werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2). Stellt der Schuldner den Antrag, haftet er für die Gebühren und Auslagen (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 GKG). Berechnungsgrundlage ist hier die Höhe der Insolvenzmasse abzüglich des Wertes der Absonderungsrechte (§ 58 Abs. 1 Satz 2 GKG).[15]

 

Rn 8

Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, haftet er grundsätzlich auch für die Gebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 2311 KV GKG) und die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen (Nr. 9000 ff. KV GKG), zu denen insbesondere auch die Vergütungsansprüche eines gerichtlich bestellten Eröffnungsgutachters als Sachverständigem nach JVEG zählen (Nr. 9005 KV GKG).

Ex ante lässt sich daher schwer beurteilen, wie hoch das Kostenrisiko des antragstellenden Gläubigers tatsächlich sein wird, wodurch gerade private Gläubiger einen Gläubigerantrag häufig scheuen. Die Gebühr nach Nr. 2311 KV GKG beträgt 0,5, mindestens jedoch 180,00 EUR (§ 23 Abs. 1 Satz 1 GKG). Berechnungsgrundlage ist die Höhe der dem Antrag zugrundegelegten Forderung ohne Kosten und Zinsen, sofern nicht die Insolvenzmasse geringer ist als die geltend gemachte Forderung (§ 58 Abs. 2 GKG).[16]

 

Rn 9

Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, schuldet gleichzeitig auch der Schuldner die Gebühr; Gläubiger und Schuldner haften als Gesamtschuldner. Im Ergebnis wird die Insolvenzmasse die Gebühr regelmäßig tragen, da das Verfahren ohne voraussichtliche Kostendeckung oder Stundung nicht eröffnet wird. Sofern der Gläubiger auf die Gebühr vorgeleistet hat, hat er einen Erstattungsanspruch gegen die Insolvenzmasse im Rang der Verfahrenskosten.[17]

 

Rn 10

Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird bei der Kostentragung weiter differenziert:

Bei Abweisung des Antrags oder Rücknahme haftet der antragstellende Gläubiger für Gebühr und Auslagen (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2 GKG).

Bei Abweisung des Antrags als unzulässig bzw. unbegründet haftet ausschließlich der Gläubiger selbst für die Gebühr und die entstandenen Auslagen – insbesondere die Sachverständigenkosten – (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 2 GKG).

Auch bei Abweisung des Gläubigerantrages mangels Masse haftet der Gläubiger nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG für die Gebühr und die Auslagen,[18] obwohl die Abweisung mangels Masse vom Gläubiger nicht beeinflussbar ist. Eine solche Auslegung ist vom Zweck der Vorschrift nicht gedeckt, die die Kostenzuweisung nach der jeweiligen Verantwortlichkeit differenziert. Bei Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse wird häufig bereits feststehen, dass die Gebühr vom Schuldner nicht eingezogen werden kann, so dass die Zweitschuldnerhaftung häufig bereits im Abweisungsbeschluss festgestellt wird.[19]

Nur wenn der Gläubigerantrag nicht abgewiesen oder zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt wird nach § 4 i. V. m. § 91 a ZPO, haftet der antragstellende Gläubiger nicht grundsätzlich auch für die im Eröffnungsverfahren entstandenen Auslagen (arg. e contrario § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG). Erklärt der Antragsteller seinen Antrag für erledigt, folgt die Kostenentscheidung (wie im Zivilprozess) dem voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne die Erledigung.[20] Erweist sich ein Antrag im Laufe des Verfahrens als unzulässig, können die Kosten jedenfalls dem antragstellenden Gläubiger auferlegt werden.[21] Außerdem kann bei einem rechtsmissbräuchlichen sog. Druckantrag – d. h. einem Insolvenzantrag, der als verfahrensfremdes Ziel lediglich eine Zahlung erzwingen soll – eine ausdrückliche Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu Lasten des Gläubigers ergehen, die auch die Kosten der vorläufigen Verwa...

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