Rn 38

Kollisionen können mit dem Vermieterpfandrecht in vielfacher Weise auftreten. Zu denken ist vor allem an die Kollision zwischen Vermieterpfandrecht und der Sicherungsübereignung. Diese Kollision wird über den Grundsatz der Priorität gelöst.[100] Zu ergründen ist daher stets, welches Sicherungsrecht zuerst entstanden ist. Ist der Gegenstand bereits vor Einbringung in die Mieträume sicherungsübereignet worden, geht die Sicherungsübereignung vor. Hierzu ist allerdings die vollständige Vollendung des Erwerbstatbestandes der §§ 929 ff. BGB für das Sicherungseigentum vor Entstehung des Vermieterpfandrechtes notwendig[101].

 

Rn 39

Besteht ein Raumsicherungsübereignungsvertrag über ein Warenlager mit wechselndem Bestand in angemieteten Räumlichkeiten, so entsteht mit Einbringung weiterer Waren im ersten Rang das Vermieterpfandrecht und erst danach das Absonderungsrecht der Sicherungsgläubiger.[102] Gleiches gilt, wenn in der Mietsache befindliche Gegenstände nach Einbringung sicherungsübereignet werden.[103] Dies gilt auch für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Einbringung noch gar keine Forderungen aus dem Mietverhältnis bestehen.[104]

 

Rn 40

Werden Gegenstände in einem übereigneten Warenlager unter Eigentumsvorbehalt geliefert und erst nach Einbringung in die Mietsache bezahlt, ist das Vermieterpfandrecht vorgehend.[105]

 

Rn 41

Auch wenn eine Sache des Mieters gepfändet wird, gilt das Prioritätsprinzip mit der Folge, dass das Pfändungspfandrecht lediglich an zweiter Stelle entsteht[106].

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