Rn 11

§ 4d ordnet im Hinblick auf § 6 ausdrücklich und für bestimmte Entscheidungen des Insolvenzgerichts im Zusammenhang mit der Verfahrenskostenstundung die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde an. Die Beschwerdefrist (Notfrist)[16] beträgt gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen. Der Fristbeginn richtet sich nach § 6 Abs. 2. Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ist möglich, damit die Erhebung von Verfahrenskosten zunächst unterbleibt.

[16] HambKomm-Dawe § 4d Rn. 3.

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