Rn 8

Wird dem Schuldner die beantragte Verfahrenskostenstundung bewilligt, steht der Staatskasse ein Beschwerderecht nach Abs. 2 zu.

Die Beschwerde kann indes nur darauf gestützt werden, dass dem Schuldner nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Stundung nicht hätte gewährt werden dürfen. Die Staatskasse kann die Beschwerde dementsprechend nur mit der Begründung erheben, dass das Vermögen des Schuldners voraussichtlich doch ausreicht, um die Verfahrenskosten zu erbringen. Dies kann die Staatskasse etwa mit der Begründung und dem Hinweis tun, dass die Sachverhaltsermittlung des Gerichts erkennbar unvollständig oder lückenhaft war.[11]

Die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit für die Staatskasse entspricht dem Zweck der Beschwerdemöglichkeit, im haushaltsrechtlichen Interesse die nachträgliche Durchsetzung einer zu Unrecht unterbliebenen Zahlungsanordnung zu erreichen.[12]

Der Staatskasse kommt kein Beschwerderecht aus anderen als den genannten Gründen zu, etwa dem generellen Fehlen eines Eröffnungsgrundes, einer Fehleinschätzung im Kontext eines Versagungsgrundes usw.[13]

 

Rn 9

Kein Beschwerderecht besteht gegen die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 4a Abs. 2 sowie gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichtes zu den Modalitäten der Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge.

[11] HambKomm-Dawe, § 4d Rn. 4.
[12] Vgl. hierzu Uhlenbruck-Mock, § 4d Rn. 6.
[13] A/G/R-Ahrens, § 4d Rn. 16.

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