Rn 28

Betreibt ein Dritter bzw. ein dritter Insolvenzverwalter gegen den Schuldner die zivilrechtliche Anfechtung nach §§ 11 AnfG oder die insolvenzrechtliche Anfechtung nach § 143 kann der entsprechende Gegenstand aus der Insolvenzmasse ausgesondert werden.[51] Dies war lange umstritten. Nach der schuldrechtlichen Theorie verschaffte der Anspruch lediglich eine Insolvenzforderung. Die dingliche und die haftungsrechtliche Theorie gewährte einen Aussonderungsanspruch. Teleologisch verfolgt sowohl die Insolvenzanfechtung als auch die rein zivilrechtliche Anfechtung das Ziel, das in anfechtbarer Art und Weise geschmälerte Schuldnervermögen wiederherzustellen, um eine Haftungsmasse zu sichern. Daher hat der BGH zumindest für den Fall der Insolvenzanfechtung den Aussonderungsanspruch anerkannt.[52] Diese Rechtsprechung dürfte auf den rein zivilrechtlichen Anfechtungsanspruch nach § 11 AnfG übertragbar sein, weil die Zielrichtung die gleiche wie beim insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch ist. Ist der Gegenstand veräußert, kommt gegenüber dem Dritten ein Anspruch auf Ersatzaussonderung am erlangten Erlös in Frage.

[51] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 346.
[52] BGHZ 158, 350 (358).

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