Rn 7

Verbindlichkeiten können im Insolvenzverfahren unterschiedliche Rangstufen einnehmen und auf unterschiedlichen Ebenen gegen die Insolvenzmasse durchgesetzt werden:

  • Forderungen, die nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen und nach den allgemeinen Regeln außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verfolgen sind (dingliche Aussonderungsansprüche [§ 47] und nicht vermögensrechtliche Ansprüche)
  • Befriedigungsrechte absonderungsberechtigter Gläubiger (§§ 49 ff.)[10]
  • (Vorrangige) Masseverbindlichkeiten (§ 53)
  • "einfache", also ungesicherte und nicht nachrangige Insolvenzforderungen (häufig zitiert als "Forderung nach § 38")
  • Nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39)
[10] Befriedigungsansprüche sind vorrangig vor Masseverbindlichkeiten als quasidingliche Ansprüche zu befriedigen. vgl. K. Schmidt-Sinz, § 170 Rn. 22.

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