Rn 4

Die Möglichkeit, ein Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen, steht in direktem Widerspruch zum Universalitätsprinzip, das dem deutschen internationalen Insolvenzrecht immanent ist, wie § 335 InsO entnommen werden kann. Durch diese Ausnahme wird den Zweck verfolgt, die Interessen lokaler Gläubiger zu schützen.[5]

 

Rn 5

Wann ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, ist nicht eindeutig. Bei näherer Betrachtung kann in Anlehnung an Art. 3 Abs. 4 lit. a) EuInsVO ein Partikularverfahren eröffnet werden, wenn in dem Staat, dessen Gerichte nach deutschem Recht zur Insolvenzeröffnung zuständig sind, kein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn in dem Drittstaat der Schuldner nicht insolvenzfähig ist.

 

Rn 6

Zum Anderen kommt die Eröffnung eines Partikularverfahrens infrage, wenn das ausländische Hauptinsolvenzverfahren nach § 343 InsO nicht anerkannt wird. In diesem Fall dient das Partikularverfahren dazu, das inländische Vermögen des Schuldners abzuwickeln.

[5] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 354 Rn. 1; BT-Drs. 15/16, S. 25.

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