Rn 12

Rechtsfolge des § 351 Abs. 2 ist die ausschließliche Anwendung des deutschen Rechts. Hierdurch werden alle Wirkungen, die dem deutschen Recht fremd sind, ausgeschlossen, wie zum Beispiel eine Generalhypothek oder Superprivilegien.[16] Infolgedessen kann sich die Verwertung von Grundstücken nur nach der im deutschen Recht vorgesehenen Weise richten.[17]

 

Rn 13

Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts gilt allerdings nur "unbeschadet des § 336 Satz 2". Das heißt, dass bei Gegenständen, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, die lex libri anwendbar bleibt, also das Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.

[16] Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 6; HK-Stephan, § 351 Rn. 9; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1142.
[17] Kebekus/Sabel, Cross Border Insolvencies: Germany, § 351 Rn. 2.

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