Rn 1
§ 350 dient dem Schutz gutgläubiger Drittschuldner. Gerade in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen werden die Drittschuldner häufig keine Kenntnis von der Eröffnung des Verfahrens im Ausland haben.[1] Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedstaat der EU (Ausnahme: Dänemark) enthält Art. 24 EuInsVO eine ähnliche Regelung.[2]
Rn 2
§ 350 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Leistung des Drittschuldners dennoch eine schuldbefreiende Wirkung zukommt. Der Leistende ist – obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Verfahrens zu erfüllen war – vor einer erneuten Inanspruchnahme geschützt, wenn er seine Leistung in Unkenntnis der Eröffnung des Verfahrens gutgläubig an den Schuldner erbringt.
Rn 3
Die Vorschrift kann zu einer erheblichen Verkürzung der Masse im ausländischen Verfahren führen.[3] Da vor der öffentlichen Bekanntmachung (§ 345) nach § 350 Satz 2 sogar vermutet wird, dass der Drittschuldner die Eröffnung nicht kannte, sollte der ausländische Verwalter umgehend die Bekanntmachung nach § 345 veranlassen, wenn er von der Existenz der Drittschuldner in Deutschland Kenntnis erlangt.[4] Auch wenn die öffentliche Bekanntmachung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nicht erforderlich ist,[5] zeigt sich in § 350 Satz 2 deutlich, dass an die Bekanntmachung der ausländischen Entscheidung im Inland unmittelbar rechtliche Wirkungen anknüpfen.[6]
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