Rn 134

Besteht zwischen Verwalter und Schuldner Streit darüber, ob etwas zur Insolvenzmasse gehört oder nicht, haben hierüber die ordentlichen Gerichte zu entscheiden,[283] wobei sich der Insolvenzverwalter regelmäßig auf die Vermutung des § 1006 BGB stützen kann. Gleiches gilt nach § 256 ZPO, wenn der Insolvenzverwalter die Massezugehörigkeit eines Gegenstands feststellen lassen will. Ebenso sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn der Schuldner mit Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) oder ein Dritter mit Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO vorgehen.[284]

 

Rn 135

Hingegen kann der Verwalter die Herausgabe von Massegegenständen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers erwirken; dem Eröffnungsbeschluss kommt nach § 148 Abs. 2 Satz 1 Titelfunktion zu. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist nach § 148 Abs. 2 Satz 2 beim Insolvenzgericht einzulegen.[285] In dessen Zuständigkeit fällt auch die Erhöhung des pfändbaren Teils des Schuldnereinkommens.[286]

[283] BGH ZInsO 2016, 1075 (LS); ZInsO 2010, 1115.
[284] Kuhn/Uhlenbruck, § 1 Rn. 109 und 110.
[285] Gottwald-Klopp/Kluth, § 28 Rn. 2; Jaeger-Henckel, KO § 1 Rn. 148.

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