Rn 90

Der Begriff der Insolvenzmasse wurde erweitert, indem die persönlichen Haftungsansprüche gegen Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie z. B. GbR, OHG, KG) oder KGaA nunmehr formell Massebestandteil sind. Diese können während des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. § 93 Rn. 3).[205] Dies gilt auch für Ansprüche gegen ausgeschiedene Gesellschafter (§ 160 HGB). Die Forderungen gegen (ausgeschiedene) persönlich haftende Gesellschafter stehen den Insolvenzgläubigern zu, so dass insoweit von einer "Sondermasse" zu sprechen ist. Über § 93 ist lediglich verfahrensrechtlich geregelt, dass Haftungsansprüche durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen sind, um auf diesem Wege einen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden. Mit dieser Verfahrensvorschrift ist keine vermögensrechtliche Zuweisung der Haftungsansprüche gegen Gesellschafter an die Masse verbunden; Haftungsansprüche, die über § 93 vom Verwalter verfolgt werden, sind weder bei der Frage einer die Verfahrenskosten deckenden Masse noch bei der Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung zu berücksichtigen. Bei diesen Haftungsansprüchen handelt es sich vielmehr um eine Sondermasse, die der Insolvenzverwalter getrennt von den übrigen Vermögensbestandteilen der Masse zu verwalten hat.

 

Rn 91

Im Fall der GmbH & Co. KG sind gem. § 92 sämtliche Haftungsansprüche der KG gegen die GmbH ausschließlich vom Verwalter der KG geltend zu machen. Es handelt sich um originär der Schuldnerin zustehende Ausgleichsansprüche, so dass hier – anders als bei § 93 – keine Sondermasse zu bilden ist. Für die Prüfung der vom Verwalter der KG bei der GmbH angemeldeten Forderungen ist ein Sonderverwalter (dazu § 56 Rn. 24 f.) zu bestellen, sofern – wie häufig – der Verwalter von GmbH und KG personenidentisch ist.

[205] Theißen, ZIP 1998, 1625 (1626).

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