Rn 86
Steuererstattungsansprüche gehören zur Masse; ungeachtet des Umstandes, dass diese in vielen Fällen schon allein wegen der nach § 17 Abs. 2 UStG vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung und der sich daraus für das Finanzamt ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit wirtschaftlich keinen Wert haben. Bei der Erstattung von Grundsteuer ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Schuldner bereits mit der Vorauszahlung zu Beginn des Kalenderjahres eine Anwartschaft auf den am Ende des Veranlagungszeitraums entstehenden Erstattungsanspruch erhält, so dass dieser in die Masse fällt, wenn vor oder während des Insolvenzverfahrens der ihn begründende Sachverhalt eintritt.[199] Die Steuerfestsetzung hat insoweit auf den Entstehungszeitpunkt des Erstattungsanspruchs keinen Einfluss.[200] Gleiches gilt für Ansprüche auf Einkommensteuererstattung. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Vollentstehung des Rechts, sondern der Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist.[201] Soweit bei Gesellschaftern einer KG die von der Gesellschaft geleistete Kapitalertragsteuer auf deren persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, das auf diesem Weg Erhaltene an die Insolvenzmasse auszukehren.[202]
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