Rn 77

Schuldbefreiungsansprüche unterfallen eigentlich dem Abtretungsverbot des § 399 BGB, solange sie nicht an den Gläubiger der Forderung (sog. Drittgläubiger) abgetreten werden.[178] Gleichwohl gehören diese Befreiungsansprüche zur Masse.[179] Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich der Freihalteanspruch des Schuldners in einen Zahlungsanspruch um.[180] Der Befreiungsschuldner hat den vollen Betrag in die Masse zu zahlen, während der Drittgläubiger nur Leistung in Höhe der Quote erhält. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schuldner des Befreiungsanspruchs zusammen mit dem Insolvenzschuldner als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichtet ist (§ 43). In diesem Fall darf der Ausgleich im Innenverhältnis nicht zu Lasten des Drittgläubigers erfolgen,[181] so dass der Verwalter in diesen Fällen keine Leistung zugunsten der Masse fordern kann.

 

Rn 78

Eine besondere Form der Befreiung kann – meist in einem Konzern – vereinbart sein (sog. Patronatserklärung). Eine Zusicherung darüber, dass die Muttergesellschaft das Tochterunternehmen in Zukunft weder verschenken noch liquidieren oder verkaufen will, reicht als sog. weiche Patronatserklärung allerdings für die Annahme eines Schuldbefreiungsanspruchs nicht aus. Verpflichtet sich dagegen die Muttergesellschaft dazu, ihr Tochterunternehmen so mit finanziellen Mitteln auszustatten, dass dieses seiner Zahlungspflicht jederzeit nachkommen kann, liegt eine sog. harte Patronatserklärung vor.[182] Diese stellt eine besondere Form eines Schuldbefreiungsanspruchs dar. Wenn die Erklärung der Patronin ausschließlich gegenüber außenstehenden Gläubigern erfolgt, haben auch nur diese gegen die Patronin einen Anspruch. Im Insolvenzverfahren der durch die Patronatserklärung geschützten Schuldnerin besteht ein entsprechender Anspruch des Verwalters gegen die Patronin nur dann, wenn es sich um eine interne Verpflichtungserklärung zugunsten der Schuldnerin handelt.[183] Schwierigkeiten bereitet regelmäßig die Bestimmung des Umfangs des Anspruchs, weil Patronatserklärungen meist mit Kündigungsmöglichkeiten im Fall der Krise oder Insolvenz verbunden sind, die indes nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden können.[184]

 

Rn 79

Geht eine Gemeinde eine entsprechende Verpflichtung ein, bedarf es u. U. einer Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.[185]

[178] Palandt-Heinrichs, § 399, Rn. 4.
[179] Kuhn/Uhlenbruck, § 1, Rn. 38.
[180] BGH ZIP 1993, 1656 (1658); Nerlich/Römermann-Andres, 30. Lfg., § 35 Rn. 45.
[182] Zur Einordnung des jeweiligen Erklärungswertes einer Klausel siehe Obermüller, ZIP 1982, 915 (916 ff.).
[185] OLG Celle ZInsO 2001, 172 (173 f.).

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