Rn 33

Daneben gehören auch Gebrauchs- und Geschmacksmuster zur Masse. Während für die patentähnlichen[84] Gebrauchsmuster die Grundsätze für Patente (siehe Rn. 29) gelten, werden Muster und Modelle im Geschmacksmustergesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 GeschmMG). Schutzgut ist hier das Produkt selbst und nicht die Bezeichnung, so dass es zu keinen Kollisionen mit dem Persönlichkeitsrecht kommen kann. Fehlt es an einer Eintragung im Musterregister, fällt das vor der Anmeldung bestehende Anwartschaftsrecht nur in die Masse, wenn der Insolvenzschuldner einwilligt.[85]

[84] Als entscheidender Unterschied ist die kürzere Lebensdauer beachtlich.
[85] Siehe auch Kraemer/Vallender/Vogelsang-Amelung, 38. Lfg., Fach 2, Kapitel 19, Rn. 143.

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