Rn 15

§ 892 BGB knüpft zugunsten des gutgläubigen Erwerbers an die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs an.

 

Rn 16

Bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Eröffnung des ausländischen Verfahrens im Grundbuch eingetragen wird, ist ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks möglich.[14]

 

Rn 17

Da § 892 BGB echte Gutglaubensvorschrift ist, kann sich der Erwerber nicht mehr auf den Schutz dieser Norm berufen, wenn er positive Kenntnis von der Eröffnung des ausländischen Verfahrens hatte.[15] Die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Erwerbers trägt der ausländische Verwalter.[16]

 

Rn 18

Die in § 16 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in § 16 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen enthaltenen Regelungen entsprechen dem § 892 BGB.

[14] Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 8.
[15] HK-Stephan, § 349 Rn. 6; Kübler/Prütting-Kemper, § 349 Rn. 8; MünchKommBGB-Kindler, § 349 Rn. 1119.
[16] HK-Stephan, § 349 Rn. 6.

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