Rn 9

Funktionell ist zur Entscheidung über den Antrag des ausländischen (vorläufigen) Verwalters nach den §§ 344 bis 346 der Richter des Insolvenzgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG).[9]

[9] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 26 f.; HK-Stephan, § 348 Rn. 8; Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 2; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1106.

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