Rn 16

Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11]

 

Rn 17

Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]

[11] Braun-Liersch, § 346 Rn. 12.
[12] Kübler/Prütting-Kemper, § 346 Rn. 18.

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