Rn 21

Existiert in Deutschland eine Niederlassung sieht § 345 Abs. 2 eine öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen vor.

 

Rn 22

Das Insolvenzgericht trifft allerdings keine Ermittlungspflicht.[22] Der ausländische Verwalter oder die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten (§ 13e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB), haben das Gericht über die Verfahrenseröffnung zu informieren.[23]

 

Rn 23

Zuständig ist gemäß § 348 Abs. 1 das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners belegen ist. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Richter vorbehalten, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG.

[22] Kübler/Prütting-Kemper, § 345 Rn.16.
[23] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22.

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