Rn 39

Der rechtskräftige Beschluss, mit welchem der Eröffnungsbeschluss aufgehoben wird, beendet das Insolvenzverfahren.

 

Rn 40

Die Aufhebung des Verfahrens ist gemäß § 9 öffentlich bekannt zu machen. Sind zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Eintragungen gemäß §§ 3133 vorgenommen worden, hat das Insolvenzgericht die Registerstellen sowie das Grundbuchamt von der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten; die Eintragungen aufgrund des Eröffnungsbeschlusses sind von Amts wegen zu löschen.

 

Rn 41

Gesonderte Mitteilungen an Gläubiger oder Drittschuldner sind nicht gesetzlich normiert, können aber nach pflichtgemäßem Ermessen des Insolvenzgerichts erfolgen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist beendet, auch die übrigen Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses.

 

Rn 42

Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben jedoch wirksam, diese muss der Schuldner für und gegen sich gelten lassen, dies gilt auch für durch den Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigungen von Vertragsverhältnissen des Schuldners.

Die Rechtswirkungen der §§ 103 ff. entfallen grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses; dies gilt jedoch nicht für Fixgeschäfte und Finanztermingeschäfte des § 104. Im Interesse der Rechtssicherheit verbleibt es hier bei den Rechtsfolgen des § 104.

 

Rn 43

Soweit der Schuldner einerseits und der Insolvenzverwalter andererseits über denselben Gegenstand rechtsgeschäftlich verfügt haben, geht die Verfügung des Verwalters derjenigen des Schuldners vor, ohne dass es auf die zeitliche Abfolge der Verfügungen ankommt. Soweit Schuldner und Insolvenzverwalter rechtsgeschäftliche Verpflichtungen über denselben Gegenstand eingegangen sind, bleiben beide Verpflichtungsgeschäfte wirksam.

 

Rn 44

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 4 i.V.m. § 91 ff. ZPO.[56] Die Kosten des Beschwerdeverfahrens stellen keine Verfahrenskosten i.S.v. § 54 dar.[57] Bei erfolgloser Beschwerde des Schuldners sind die entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens auch von ihm persönlich zu tragen.[58]

 

Rn 45

Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nach § 4 gegeben, wenn das Beschwerdegericht diese nach § 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO zugelassen hat.[59] Die Nichtzulassung ist demgegenüber nicht anfechtbar.

[56] LG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2016 – 326 T 76/16, ZIP 2016, 1553.
[57] OLG Celle, Beschl. v. 12.03.2001 – 2 W 28/01, ZInsO 2001, 266; BGH, Beschl. v. 25.10.2021 – IX ZB 47/21.

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