Rn 12

Die Regelung entspricht grundsätzlich dem früheren § 109 KO, soweit dem Antragsteller im Falle der Abweisung seines Antrags die sofortige Beschwerde zugebilligt wird.

 

Rn 13

Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann durch die Abweisung mangels Masse erfolgen, aber auch als unzulässig oder unbegründet. Statthaft ist die Beschwerde des Antragstellers auch gegen die Entscheidung des zuständigen Insolvenzgerichts, nach einseitiger Erledigungserklärung die Erledigungsfeststellung in Bezug auf das Insolvenzverfahren abzulehnen, und ihm die Kosten aufzuerlegen.[11]

 

Rn 14

Unzulässig ist die isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 4 i.V.m. § 99 ZPO.[12] Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse ebenfalls nicht angefochten werden.[13]

 

Rn 15

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen (§ 4, § 569 Abs. 1 ZPO), sie beginnt mit Zustellung des abweisenden Beschlusses, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 durch Aufgabe zur Post bewirkt werden kann.

Da es zumeist an einer förmlichen Verkündung des Eröffnungsbeschlusses ermangeln wird, beginnt die Notfrist zumeist mit dem Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nach §§ 9, 30, es sei denn, dass die Zustellung an den von der Entscheidung Betroffenen bereits realiter vorher erfolgt ist.[14]

 

Rn 16

Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt, sie kann jedoch auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.

 

Rn 17

Die Beschwerde ist beim Insolvenzgericht einzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Diese Form der zwingenden Einlegung der Beschwerde beim Insolvenzgericht hat den Vorteil, dass der Insolvenzrichter sofort überprüfen kann, ob er von seiner Abhilfebefugnis nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch machen will.

 

Rn 18

Ein Anwaltszwang besteht dabei nicht. Eine im Eröffnungsverfahren erteilte Vollmacht eines Schuldners zur Vertretung innerhalb des Insolvenzverfahrens gilt fort und erlischt nicht gem. § 117 Abs. 1.[15]

 

Rn 19

Beinhaltet die Abhilfeentscheidung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht gegen den Abhilfebeschluss dem Schuldner wiederum das Recht der sofortigen Beschwerde gemäß Abs. 2 zu.

 

Rn 20

Die Beschwerde wird grundsätzlich durch Einreichung einer unterschriebenen[16] Beschwerdeschrift eingelegt, die die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung ebenso enthalten muss wie die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, §§ 4, 569 Abs. 2 ZPO. Ebenso möglich ist die Einlegung per Telefax,[17] Fernschreiben oder Computerfax.

 

Rn 21

Die Beschwerde kann auf das Fehlen der notwendigen materiellen Voraussetzungen für die Zurückweisung eines gestellten Insolvenzeröffnungsantrags, respektive die Abweisung mangels Masse gestützt werden. Auch kann sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Ablehnung auf einem Verfahrensfehler basiert[18] oder eine unzulängliche Amtsermittlung, die dem Richter nach § 5 obliegt und zusteht.[19] Ausschlaggebend ist der Sach- und Streitgegenstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.[20] Dabei ist das Beschwerdeverfahren eine zweite Tatsacheninstanz.[21] Damit kann innerhalb des Beschwerdeverfahrens auf neue Angriffsmittel und neue Verteidigungsmittel verwiesen werden, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese vor oder nach der erstinstanzlich angegangenen Entscheidung des Insolvenzgerichts entstanden sind.[22] Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses liegt dieser Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens die Überlegung zugrunde, dass den im Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheidungen in der Regel kein mit dem erstinstanzlichen Urteilsverfahren vergleichbares förmliches Verfahren mit eingehender Tatsachenfeststellung und ausführlich begründeter Abschlussentscheidung zugrunde liegt.[23] Das Beschwerdegericht hat deshalb weiterhin die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, neue Tatsachen und Beweise uneingeschränkt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind.[24]

Das angerufene, zuständige Beschwerdegericht kann die angefochtene Entscheidung auch mit einer anderweitigen Begründung bestätigen.[25] Liegen demgegenüber die Eröffnungsgründe im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung allerdings erstmals vor, so ist das Insolvenzverfahren durch die Beschwerdeentscheidung zu eröffnen.[26] Die örtliche Zuständigkeit kann im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden (§ 4 i.V.m. § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wohl jedoch die fehlende internationale Zuständigkeit.[27]

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