Rn 7
Die Frage, ob eine Aufrechnungslage besteht, richtet sich nicht nach § 338 und den Regeln des internationalen Insolvenzrechts, sondern nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Regeln, die auch außerhalb der Insolvenz gelten, also gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. EGBGB nach dem Recht, das für die Forderung maßgeblich ist, gegen die aufgerechnet wird – Recht der Hauptforderung.[13]
Rn 8
Die Aufrechnungslage muss bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden haben.[14] Der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung wird wiederum durch die allgemeinen kollisionsrechtlichen Normen entschieden.
Rn 9
Die Aufrechenbarkeit von Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, richtet sich ausschließlich nach der lex fori concursus.[15]
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