Rn 7

Die Frage, ob eine Aufrechnungslage besteht, richtet sich nicht nach § 338 und den Regeln des internationalen Insolvenzrechts, sondern nach allgemeinen kollisionsrechtlichen Regeln, die auch außerhalb der Insolvenz gelten, also gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. EGBGB nach dem Recht, das für die Forderung maßgeblich ist, gegen die aufgerechnet wird – Recht der Hauptforderung.[13]

 

Rn 8

Die Aufrechnungslage muss bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden haben.[14] Der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung wird wiederum durch die allgemeinen kollisionsrechtlichen Normen entschieden.

 

Rn 9

Die Aufrechenbarkeit von Forderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, richtet sich ausschließlich nach der lex fori concursus.[15]

[13] HK-Stephan, § 338 Rn. 5; Liersch, NZI 2003, 302 (305).
[14] Vgl. insoweit zu Art. 6 EuInsVO Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 6 Rn. 9.
[15] Zur Regelung der EuInsVO vgl. MünchKomm-Reinhart, Art. 6 Rn. 3.

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